Anrechnung beim Leistenden

Reihenfolge der Anrechnung

Das Finanzamt rechnet den Abzugsbetrag auf die vom Leistenden (Bauunternehmer) zu entrichtenden Steuern an, und zwar zwingend in folgender Reihenfolge:

  • auf die beim Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer
  • auf die Vorauszahlungen zu Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde
  • auf die vom Bauleistenden selbst anzumeldende und abzuführende Bauabzugsteuer

Voraussetzung ist, dass der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet wurde (§ 48c Abs. 1 EStG). Zur Prüfung dieser Voraussetzung hat der Leistende dem Finanzamt die vom Leistungsempfänger (Bauherr etc.) gemäß § 48a Abs. 2 EStG erteilten Abrechnungsbelege vorzulegen.

Zeitpunkt der Anrechnung

Zeitpunkt

Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen. Die Anrechnung ist nur bis zu der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahrs, in dem die Bauleistung erbracht wurde, möglich.[1]

Erstattung

Verbleiben nach der Anrechnung gemäß § 48c Abs. 1 EStG Abzugsbeträge, die nicht angerechnet werden konnten und für die eine Aufrechnung nach § 226 AO nicht in Betracht kommt, werden sie dem Leistenden unter bestimmten Voraussetzungen erstattet.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 19.7.2022 (Fn. 1), Tz. 87.
[2] BMF, Schreiben v. 19.7.2022 (Fn. 1), Tz. 90 ff.

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