Leitsatz

Sprechstellen im Wohnungseigentum gehören grundsätzlich zum Sondereigentum

 

Normenkette

(§§ 5, 14, 16 Abs. 2, 21 WEG)

 

Kommentar

Soweit keine anderen Vereinbarungen in der Teilungserklärung getroffen sind, gehören die in den jeweiligen Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen einer gemeinschaftlichen Sprechanlage eines Hauses zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Die Kosten der Reparatur einer solchen Sprechstelle sind daher vom jeweiligen Wohnungseigentümer allein und nicht von der Gemeinschaft zu tragen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Vorhandensein und Funktionieren jeder Sprechstelle zum Betrieb der im Gemeinschaftseigentum stehenden zentralen Klingel- und Sprechanlage unabdingbar, d.h. ihr Funktionieren Voraussetzung für das Funktionieren auch der zentralen Haussprechanlage wäre und diese deshalb als ein wesentlicher Bestandteil dieser Anlage anzusehen sei (vgl. bereits Senat, WE 1997, 232; Weitnauer, 8. Aufl., § 5 Rn 17; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 6. Aufl., S. 49 m.w.N.). Werden Teile der Sprechstelle defekt, ist der entsprechende Wohnungseigentümer für die Instandsetzung verantwortlich, ebenso wie der Eigentümer ersatzpflichtig wird, wenn etwa durch unsachgemäße Behandlung seiner Sprechstelle (wie im Fall des BayObLG, WE 1992, 23) ein Schaden an der gemeinschaftlichen Zentralanlage verursacht wurde.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2002, 16 Wx 126/02, NZM 20/2002, 865)

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