Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung zur Mietzinserhöhung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 600,00 DM.

 

Tatbestand

Ein Tatbestand wird im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO nicht erstellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war von Anfang an unbegründet, denn die Beklagte hat durch zweimalige pünktliche Zahlung des begehrten erhöhten Mietzinses von 382,81 DM netto, nämlich für August und September 2001 konkludent die Zustimmung zur Mieterklärung bereits vor Rechtshängigkeit der Klage erteilt. Deswegen liegt auch kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.

Das Gericht folgt der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung gem. § 2 MHG auch konkludent erfolgen kann (Schmidt/Futterer/Börstinghaus, § 2 MHG, Rn. 497 m.w.N.). Die Beklagte hat, indem sie exakt den ab 01.08.2001 verlangten Mietzins von 588,79. DM am 03.08. und 05.09.2001 zur Anweisung brachte, eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Mieterhöhung einverstanden ist und die erhöhte Miete zukünftig zu zahlen gewillt ist. Der klageweise geltend gemachte Anspruch war somit bei Rechtshängigkeit der Klage bereits erfüllt und die Klage somit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: § 3 ZPO.

 

Unterschriften

Schneider Richterin am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 779753

NZM 2002, 20

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