Leitsatz (amtlich)

1. Der erstmalige Einbau einer Gegensprechanlage in das vorhandene Klingeltableau einer Wohnanlage stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, beeinträchtigt aber im Allgemeinen die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht über das in § 14 WEG erforderliche Maß hinaus.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Finanzierung einer bereits eingebauten und abgerechneten Gegensprechanlage regelt, kann seinem objektiven Inhalt zufolge auch die konstitutive Beschlussfassung über die Vornahme der baulichen Veränderung enthalten, sofern eine solche bisher unterblieben ist.

3. Unter dem angekündigten Tagesordnungspunkt „Finanzierung der Gegensprechanlage” können die Wohnungseigentümer auch über die damit verbundene bauliche Veränderung beschließen.

4. An der Beschlussfassung über den Einbau und die Finanzierung einer nur in einem Gebäude einer Mehrhausanlage zu installierenden Gegensprechanlage sind auch die Wohnungseigentümer der anderen Gebäude jedenfalls dann zu beteiligen, wenn sie auch mit den anteiligen Kosten belastet werden.

5. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, neue Wohnungsabschlusstüren anstelle in brauner künftig in weißer Ausführung zu gestalten, beinhaltet eine bauliche Veränderung. Diese beeinträchtigt aber im Allgemeinen einen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG erforderliche Maß hinaus nicht, auch wenn als Folge des Beschlusses für eine gewisse Übergangszeit im Treppenhaus Türen unterschiedlicher Farbgestaltung vorhanden sind.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 1824/01, 7 T 1838/01)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 98/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 14.12.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.061,79 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus einem vorderen (zweiteiligen) Gebäudekomplex und einem Rückgebäude bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine im Vordergebäude zur Straße hin gelegene gewerbliche Einheit im Kellergeschoss, die sie an ihren Ehemann zum Betrieb eines Friseursalons vermietet hat und die über einen gesonderten Zugang erreicht werden kann.

Am Eingang zum Gebäude befindet sich eine Klingelanlage, an die auch das Ladengeschäft angeschlossen ist. In verschiedenen Eigentümerversammlungen war besprochen worden, dass eine Gegensprechanlage installiert werden solle, ohne aber darüber zu beschließen. Im Zug anderer Arbeiten ließ die Verwalterin im Januar 2000 eine Gegensprechanlage mit einem Kostenaufwand von 4.900,01 DM einbauen.

Die in den Treppenhäusern der Wohnanlage befindlichen Wohnungsabschlusstüren sind teilweise in unterschiedlicher Farbe gestaltet. Ursprünglich waren sie in Naturholz-Furnier „Limba” (hellbraun) gehalten. Später wurden einige durch Türen mit dunkelbraunem Furnier und durch solche mit weißem Farbanstrich ersetzt.

Am 23.5.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt. Gegenstand der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung bildete unter Nr. 4 die „Finanzierung der Gegensprechanlage (Fa. E., 4.900,01 DM)”. Die Wohnungseigentümer beschlossen dazu mehrheitlich, dass die Kosten für die Gegensprechanlage aus der bereits erhobenen Sonderumlage finanziert würden.

Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 („Weiße Türen – Abstimmung über bauliche Veränderung”) fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgenden Beschluss:

Künftig müssen Eigentümer, die eine neue Wohnungstür einbauen wollen, diese in einer weißen Ausführung gestalten. Die bereits bestehenden braunen und zum Teil weißen Außentüren sind Bestand und bleiben von diesem Beschluss unberührt.

Die Antragstellerin hat am 23.6.2000 beantragt, die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschl. v. 26.3.2001 unter Abweisung i.Ü. den Beschluss zu TOP 5 für ungültig erklärt. Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin und der Antragsgegner hat das LG mit Beschl. v. 14.12.2001 den Antrag der Antragstellerin insgesamt abgewiesen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten jedoch nicht angeordnet. Gegen die Abweisung ihrer Sachanträge richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegner haben Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, zumindest nicht die eigenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen zu müssen.

II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei unbegründet, weil diese kein Rechtsschutzbedürfnis an der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 4 habe. Maßgeblich sei dafür zwar nicht, dass der Beschluss bereits ausgeführt worden sei, weil er nach Ungültigerklärung im Rahmen...

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