(1) 1Vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 zu ihrem Beitrag zur Rentenversicherung einen Zuschuß bei einem jeweiligen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt

  • bis 600 DM in Höhe von 30 DM,
  • über 600 DM bis 700 DM in Höhe von 20 DM,
  • über 700 DM bis 800 DM in Höhe von 10 DM.

2Arbeitsentgelte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet.

 

(2) Der Zuschuß wird vom Arbeitgeber ausgezahlt.

 

(3) 1Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendungen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet. 2Der Antrag ist einmalig an das für den Sitz des Betriebes zuständige Finanzamt zu stellen. 3Nach Zustimmung zum Antrag können die monatlich zur Auszahlung kommenden Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden. 4Die erforderlichen Mittel sind durch das Ministerium der Finanzen zu planen.

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