(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2011

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2011 – 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2011

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57 600 Euro und monatlich 4 800 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70 800 Euro und monatlich 5 900 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2011 – 31. 12. 2011" um die Jahresbeträge ergänzt.

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