(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2009

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 — 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2009

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 54 600 Euro und monatlich 4 550 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 67 200 Euro und monatlich 5 600 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 – 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.

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