(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2008

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung 63 600 Euro jährlich und 5 300 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 78 600 Euro jährlich und 6 550 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 – 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2008

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung 54 000 Euro jährlich und 4 500 Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2008 – 31. 12. 2008" um die Jahresbeträge ergänzt.

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