Leitsatz

Die Beteiligten waren getrennt lebende Eheleute. Mit Schriftsatz vom 10.9.2009 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner zum LG, gerichtet auf Zustimmung zur Einziehung von Darlehensraten von einem "Und-Konto" der Beteiligten. Klagezustellung an den Antragsgegner erfolgte am 8.10.2009.

Nach Rüge der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit seitens des Antragsgegners unter Hinweis auf das FamFG und seinem weiteren Hinweis darauf, dass er Einzugsermächtigung bereits erteilt habe, hat die Antragstellerin Verweisung des Rechtsstreits an das FamG beantragt, die Klage zurückgenommen und weiter beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach einer Stellungnahme des Antragsgegners zum Kostenantrag hat das FamG durch Beschluss die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und zur Begründung dieser Entscheidung auf die §§ 113 FamFG, 269 Abs. 3 und 4 ZPO Bezug genommen. Der Beschluss wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und hierin u.a. ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat beim AG einzulegen sei.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.12.2009 zugestellten Beschluss, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1.2.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

Ihr Rechtsmittel führte nicht zum Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Kosten für statthaft.

Da es sich bei dem Verfahren um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit gemäß § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache handele, sei statthaftes Rechtsmittel gegen die isolierte Kostenentscheidung nach der als Klagerücknahme bezeichneten Antragsrücknahme die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 269 Abs. 5 S. 1, §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei auch zulässig. Allerdings habe sie ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Ihr sei allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 FamFG, wonach fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis vermutet werde, wenn eine Rechtsbehelfserklärung wie hier fehlerhaft sei.

In der Sache selbst habe die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das AG habe im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin nach Antragsrücknahme entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige es nicht, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten anderweitig zu regeln. Im Rahmen der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei zwar grundsätzlich maßgeblich, ob der verfahrenseinleitende Antrag bei Einreichung Erfolgsaussicht gehabt habe, die vor der Zustellung entfallen sei. Auch in diesem Fall sei jedoch der Grundsatz des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu beachten, wonach in der Regel derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, der die Klage bzw. nach neuer Terminologie des FamFG den Antrag zurücknehme. Außerdem sei in analoger umgekehrter Anwendung der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger § 269 Rz. 18 f. i. V. mit Zöller/Herget § 93 Rz. 2).

Angesichts der erheblichen Streitigkeiten der Beteiligten hätte die Antragstellerin vor Einreichung des Antrages den Antragsgegner schriftlich unter ausdrücklicher Fristsetzung mit Klageandrohung zur Abgabe der geforderten Willenserklärung auffordern müssen. Dies habe sie nicht getan. Ihr Schreiben vom 26.5.2009 enthalte nur den Vorschlag, eine Einziehungsermächtigung zu erteilen und setze auch keine Frist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.2010, 11 WF 172/10

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