Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Familiensachen: Statthaftes Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Statthaftes Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer sonstigen Familiensache ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO.

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 269 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen 1 F 1409/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 22.12.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.820,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber getrennt. Mit Schriftsatz vom 10.9.2009 hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner zum LG Nürnberg-Fürth erhoben, gerichtet auf Zustimmung zur Einziehung von Darlehensraten von einem "Und-Konto" der Beteiligten. Der Klageschriftsatz ist dem Antragsgegner am 8.10.2009 zugestellt worden.

Nach Rüge der sachlichen (und örtlichen) Zuständigkeit seitens des Antragsgegners unter Hinweis auf das FamFG und seinem weiteren Hinweis darauf, dass er bereits am 21.9.2009 aufgrund einer Einigung in einem zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren über Kindesunterhalt beim AG - Familiengericht - Erlangen eine Einzugsermächtigung erteilt hat, hat die Antragstellerin die Verweisung des Rechtsstreits an das AG - Familiengericht - Erlangen beantragt, die Klage zurückgenommen und weiter beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das LG hat sich daraufhin für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren antragsgemäß verwiesen.

Nach einer Stellungnahme des Antragsgegners zum Kostenantrag der Antragstellerin hat das AG - Familiengericht - Erlangen durch Beschl. v. 22.12.2009 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt und zur Begründung dieser Entscheidung auf die §§ 113 FamFG, 269 Abs. 3 und 4 ZPO Bezug genommen. Das Erstgericht hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und hierin u.a. ausgeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat beim AG Erlangen einzulegen sei.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 30.12.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1.2.2010, der am selben Tag (Montag) beim AG - Familiengericht - Erlangen eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Ziel, dass die Kosten des Verfahrens unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dem Antragsgegner auferlegt werden.

Zur Begründung macht sie geltend, sie habe den Antragsgegner bereits am 26.5.2009 schriftlich zur Abgabe der verlangten Willenserklärung aufgefordert. Dieser habe jedoch nicht reagiert. Im Termin am 18.8.2009 beim Familiengericht habe er erklärt, er habe zwar ein Schreiben der Antragstellerin erhalten, kenne jedoch dessen Inhalt nicht, da er es ungeöffnet weggeworfen habe. Daraufhin habe sie - die Antragstellerin - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den Inhalt des Schreibens mündlich bekannt gegeben und den Antragsgegner erneut aufgefordert, die verlangte Zustimmung zu erteilen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe angekündigt, er werde bei Nichterteilung binnen zwei Wochen Klage erheben. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion des Antragsgegners erfolgt sei, sei schließlich mit Schriftsatz vom 10.9.2009 die Klage eingereicht worden.

II.1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 22.12.2009 ist statthaft.

Da es sich bei dem Verfahren um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG und damit gem. § 112 Nr. 3 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, ist statthaftes Rechtsmittel gegen die isolierte Kostenentscheidung nach der als Klagerücknahme bezeichneten Antragsrücknahme die sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 269 Abs. 5 S. 1, §§ 567 ff. ZPO und nicht die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.

Nach Antragsrücknahme ist in einer Familienstreitsache die Kostenentscheidung gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen, da gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Regelungen in § 22 FamFG und §§ 80 ff. FamFG nicht zur Anwendung kommen Zwar schließt § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Vorschriften über Rechtsmittel nach dem FamFG (§§ 58 ff. FamFG) in einer Familienstreitsache nicht aus. Da § 269 ZPO in seinem Absatz 5 jedoch eine spezielle Regelung über die Anfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung enthält, kann diese isolierte Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache - ebenso wie eine Kostenentscheidung in einer Familienstreitsache nach übereinstimmender Erledigterklärung gem. § 91a Abs. 1 ZPO wegen der Regelung § 91a Abs. 2 ZPO - nicht mit der befristeten Beschwerde nach § 58 FamFG (so aber wohl Keidel/Giers, FamFG, 16....

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