Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrecht: Höhe des Sterbegeldanspruchs einer pflegenden Person. Zulässigkeit der Ermessensausübung durch die Behörde hinsichtlich der Höhe des Anspruchs

 

Orientierungssatz

Die Höhe des an eine Person, die einen Versorgungsempfänger bis zum Todesfall gepflegt hat, zu zahlenden Sterbegeldes gemäß § 37 BVG ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern stets auf das Dreifache der zuletzt gezahlten Versorgungsbezüge bemessen. Ein Ermessen ist der Behörde im Rahmen der Anwendung des § 37 Abs. 3 BVG lediglich hinsichtlich des “Ob„ der Leistung eingeräumt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen B 9 V 2/12 R)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 verurteilt, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 5.526,- Euro - abzüglich zu erstattender 3.246,- Euro (Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006) - zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Sterbegelds nach § 37 BVG (Bundesversorgungsgesetz).

Die Klägerin ist die Tochter eines am 29.09.2005 verstorbenen Kriegsbeschädigten.

Die Klägerin lebte nicht (mehr) mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft, sie wurde auch nicht (mehr) von ihm unterhalten, pflegte ihn allerdings bis zu seinem Ableben. Danach beantragte sie beim Versorgungsamt Düsseldorf - u. a. - die Zahlung von Sterbegeld.

Das Versorgungsamt lehnte zunächst eine Zahlung gänzlich ab (Bescheid v. 22.03.2006 / Widerspruchsbescheid v. 10.10.2006). Eine hiergegen erhobene Klage wurde zunächst unter dem Az. S 3 V 198/06 geführt. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wurde unter dem Az. S 1 (3) V 198/06 - verbunden mit S 1 (3) V 199/06 (Bestattungsgeld) -ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich bezüglich des Sterbegeldes zu einer Neubescheidung (Sitzungsniederschrift v. 27.06.2008).

Die o.a. Bescheide wurden sodann aufgehoben (Ausführungsbescheid v. 30.07.2008) und ein Sterbegeld wurde bewilligt (Bescheid vom 06.11.2008), allerdings nur in Höhe der nachgewiesenen und nicht anderweitig erstatteten Bestattungskosten i.H.v. 3.149,- EUR; außerdem erfolgte eine Aufrechnung dieses Betrages mit einer anderen - bestandskräftigen (Bescheid v. 16.12.2005 / Widerspruchsbescheid v. 05.10.2006). - Forderung.

Den - allein im Hinblick auf die Höhe des Sterbegeldes eingelegten - Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009).

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verlangt die Klägerin weiterhin eine ungekürzte Zahlung des Sterbegeldes in Höhe von 5.526,- EUR. Sie ist der Meinung, ihr stehe Sterbegeld in der nach § 37 Abs. 1 BVG genannten Höhe zu. Wegen der näheren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 05.05. und 24.09., sowie 12.11.2009 ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 zu verurteilen, der Klägerin Sterbegeld in Höhe von 5.526,- Euro - abzüglich zu erstattender 3.246,- Euro (Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006) - zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nach § 37 Abs. 3 BVG nur Anspruch auf den Anteil der ungedeckten Bestattungskosten habe und für die Berücksichtigung geleisteter Pflegedienste kein Raum bleibe. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags wird ergänzend auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.11.2009 verwiesen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakten S 1 (3) V 198/06 - verbunden mit S 1 (3) V 199/06 - sowie S 1 (3) V 201/06 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den restlichen Inhalt der Streit- sowie der übrigen beigezogenen Akten Bezug genommen. Auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung der Kammer gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 BVG Anspruch auf Zahlung eines Sterbegeldes in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge des verstorbenen Versorgungsberechtigten (ihres Vaters) abzüglich des - mit Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 festgestellten - Erstattungsbetrages in Höhe von 3.246,- Euro. Die diesem entgegen stehende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung im Wege des Ermessens ist gesetzeswidrig.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BVG ist beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge zu zahlen, die diesem für den Sterbemonat nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 BVG zustanden - Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II. Der sich in Anwendung dieser Vorschrift ergebende Betrag beläuft sich vorli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge