Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Höhe des Sterbegeldanspruchs einer pflegenden Person. Ermessen der Behörde. Pflegeperson. Wirtschaftlicher Ausgleich. Sterbevierteljahr

 

Orientierungssatz

Die Höhe des gemäß § 37 Abs 3 BVG zu zahlenden Sterbegeldes steht im Ermessen der Behörde.

 

Normenkette

BVG § 37 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen B 9 V 2/12 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Sterbegeldes nach § 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Klägerin ist die Tochter des am 00.00.1926 geborenen und am 00.00.2005 verstorbenen Kriegsbeschädigten I (im Folgenden: KB). Der KB wurde am 25.08.1944 durch einen Volltreffer auf seinen Panzerwagen schwer verwundet. Unter anderem verlor er seinen rechten Oberschenkel. Als Schädigungsfolgen wurden anerkannt:

- Verlust des rechten Oberschenkel

- Narben nach Verbrennung zweiten und dritten Grades im Bereich der rechten Gesäßbacke, des Gesichts, an beiden Handrücken und im Bereich des rechten Handgelenks sowie am linken Oberschenkel und linken Knie

- Verlust der linken sowie Verstümmelung der rechten Ohrmuschel

und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. festgestellt.

Ab dem 01.01.1980 bezog der KB Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 13.11.1980 stellte das Versorgungsamt E bei ihm einen MdE von 100 fest einschließlich 10 v.H. gem. § 30 Abs. 2 BVG (Berufsschadensausgleich). Am 03.03.1997 stellte ein amtliches versorgungsärztliches Gutachten beim KB den Eintritt der Hilflosigkeit überwiegend aufgrund der Schädigungsfolgen fest. Von 1998 an lebte der KB in einer barrierefreien Seniorenwohnung.

Mit Bescheid vom 18.12.2003 gewährte das Versorgungsamt E dem KB die angemessenen Kosten für die erforderliche Pflege von vier Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche und erhöhte dafür die dem Kläger gewährte Pflegezulage um den die pauschale Pflegezulage übersteigenden Betrag.

Ab dem 16.08.2004 übernahm die Klägerin durch Vertrag mit dem KB die Pflege und Betreuung für acht Stunden täglich gegen Entgelt. Die Bezahlung erfolgte in Anlehnung an die Arbeitsvertragsrichtlinie des Deutschen Caritas-Verbandes Gruppe 7 AVR. Die Kosten trug das Versorgungsamt E im Rahmen der Pflegezulage.

Am 00.00.2005 verstarb der KB. Mit Antrag vom 23.10.2005 beantragte die Klägerin Sterbe- und Bestattungsgeld. Mit Bescheid vom 15.12.2005 bewilligte das Versorgungsamt E der Klägerin Bestattungsgeld i.H.v. 751,00 EUR, das es gegen überzahlte Versorgungsbezüge i.H.v. 3.997,00 EUR aufrechnete.

Mit Bescheid vom 22.02.2006 lehnte das Versorgungsamt E den Antrag der Klägerin vom 13.01.2006 auf Erstattung von Ersatzpflegekosten für den KB für die Zeiträume vom 19. bis 26.05.2004, 09. bis 18.07.2004 und 29.07. bis 15.08.2004 ab, weil der Anspruch aufgrund der Antragstellung erst nach dem Tod des KB nach § 59 SBG I erloschen sei. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsbescheid vom 9.10.2006 erhobene Klage nahm die Klägerin am 27.06.2008 zurück, weil sich ein früherer Eingang des Antrags nicht nachweisen ließ (Az. S 1 (3) V 201/06).

Mit Bescheid vom 22.03.2006 lehnte das Versorgungsamt E den Antrag auf Sterbegeld ab. Das Sterbegeld sei nach § 37 BVG als Ermessensleistung nur insoweit zu zahlen, als ein wirtschaftlicher Ausgleich angebracht erscheine. Der wirtschaftliche Ausgleich erschöpfe sich in diesen Fällen im Ersatz der ungedeckten Aufwendungen. Zur Deckung der Aufwendungen seien alle gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen, die für den gleichen Zweck gewährt würden und auch der Nachlass in Anspruch zu nehmen. Die Pflege bis zum Tode könne als Aufwendung beim Sterbegeld daher nur berücksichtigt werden, wenn sie unentgeltlich erfolgt sei. Indes sei die Pflege des KB entgeltlich durchgeführt und die dafür angemessenen Aufwendungen bereits erstattet worden. Die übrigen Kosten der letzten Krankheit und für die Bestattung seien in voller Höhe durch andere, für den gleichen Zweck gewährte Leistungen und den Nachlass gedeckt.

Mit Widerspruch vom 30.03.2006 trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor, diese habe den Vater überobligatorisch gepflegt und aus eigenen Mitteln weitere Beträge eingesetzt. Ihr Einsatz als Pflegekraft sei nur das Ergebnis eines Kompromisses mit dem Beklagten zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands gewesen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angestrengte Klage nahm die Klägerin zurück, nachdem der Beklagte sich verpflichtet hatte, sie hinsichtlich des Sterbegeldes neu zu bescheiden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Sterbegeld i.H.v. 3.149,00 EUR, das er gegen eine Teilforderung aus dem Bescheid vom 16.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 aufrechnete. Nach dem Ergebnis der Überprüfung seien die Voraussetzunge...

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