Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillig versicherter Selbstständiger. Satzungsregelung über späteren Beginn des Krankengeldanspruchs im Rahmen der Satzungsermächtigung. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

 

Orientierungssatz

1. Schließt eine Krankenkasse für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, den Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich aus und räumt sie hauptberuflich Selbständigen, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit ihr Arbeitseinkommen ganz oder teilweise verlieren, die Möglichkeit ein, dass das Krankengeld nach Maßgabe der §§ 47 bis 51 SGB 5 entweder vom 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit an oder vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt wird, was mit einem unterschiedlichen Beitragssatz verbunden ist, so bewegt sich dies im Rahmen der vom Gesetzgeber nach § 44 Abs 2 SGB 5 eröffneten Satzungsermächtigung.

2. Diese Satzungsregelung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeiträume vom 14.bis 20.01., vom 22.04. bis 12.05., vom 02. bis 15.10.2002 sowie vom 20.12.2002 bis zum 30.01.2003, was die Beklagte mit der Begründung ablehnte, dass gemäß ihrer ab 01.01.2002 gültigen Satzung ein Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte frühestens vom 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit an bestehe.

Der jetzt 50-jährige Kläger ist als Selbständiger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Er war vom 14. bis 20.01.2002 und vom 22.04. bis 12.05.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seinem Antrag vom 14.05.2002 begehrte er die Zahlung von Krankengeld für die genannten Zeiträume, was die Beklagte mit Bescheiden vom 15. und 30.05.2002 und 03. und 10.06.2002 mit der Begründung ablehnte, dass aufgrund der mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung für die freiwillig, hauptberuflich als selbständig erwerbstätig versicherten Personen ein Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit beginne. Den Widerspruch, mit dem der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass die Satzungsänderung von ihm nicht akzeptiert werde, wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 30.08.2002 beim hiesigen Gericht Klage erhoben (S 10 KR 1522/02).

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund weiterer Krankheitszeiten des Klägers vom 28.05. bis 25.09.2002, vom 02. bis 15.10.2002 sowie vom 20.12.2002 bis 30.01.2003 mit weiterem Bescheid vom 30.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2003 mit gleicher Begründung die Zahlung von Krankengeld für die jeweils ersten 28 Tage der Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Auch hiergegen hat der Kläger am 10.06.2003 beim hiesigen Gericht Klage erhoben (S 10 KR 940/03).

Die Kammer hat die beiden Klageverfahren mit Beschluss vom 06.10.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit den Klagen macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er mit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Satzungsänderung nicht einverstanden sei. Weder sei er rechtzeitig von der Satzungsänderung informiert worden, noch sei die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen. Im Übrigen hält er diese auch für rechtswidrig, da die damit beschlossene Leistungsbeschränkung ausschließlich hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die sich freiwillig bei der Beklagten versichert haben und chronisch krank sind, betreffe. Diese hätten zudem keine Möglichkeit mehr, sich privat zu erträglichen Kosten anderweitig zu versichern. Zumal die bisher gewährte Leistung an Krankengeld ohnehin nur einen kleinen Teil des durch den Ausfall der eigenen Arbeitskraft entstehenden Schadens ersetzten würde. Damit würden für freiwillige Mitglieder und Selbständige bei gleichen Beiträgen unterschiedliche Leistungen gewährt, was mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 15. und 30.05., 03. und 10.06.2002, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2002 sowie den Bescheid vom 30.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeiträume vom 14. bis 20.01., vom 22.04. bis 12.05., vom 28.05. bis 24.06., vom 02. bis 15.10.2002 sowie vom 20.12.2002 bis 30.01.2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie vertritt, gestützt auf die zum 01.01.2002 in Kraft getretene und von der Aufsichtsbehörde auch genehmigte Satzung die Auffassung, dass dem Kläger für die geltend gemachten Zeiträume kein Anspruch auf Krankengeld zustehe. Denn in der ordnungsgemäß zustande gekommenen und wirksam veröffentlichten Satzung sei festgelegt, dass für freiwillige Mitglieder, die nicht oder nur geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen sei. Bei hauptberuflich Selb...

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