Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.08.2011; Aktenzeichen B 11 AL 34/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Bemessungsentgelts streitig.

Die am 00.00.00 geborene Klägerin arbeitete nach dem Abbruch ihres Studiums (BWL, Politik) als Leiterin Marketing (1994 bis 1997). Anschließend war sie seit 1998 als kaufmännische Angestellte im Bereich Marketing tätig und verdiente 2658 Euro Brutto im Monat. Von März 2000 bis zum 25.11.2005 war sie in Mutterschutz und Elternzeit aufgrund der Geburt von zwei Kindern. Zum 26.11.2005 meldete sie sich arbeitslos. Mit Bescheid vom 09.12.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 64,40 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem eine nachvollziehbare Begründung zu §§ 133, 132 SGB III neue Fassung begehrt wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 als unbegründet zurück. Nach § 132 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, wenn im erweiterten Bemessungsrahmen 150 Tage mit Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden können. Das letzte Versicherungspflichtverhältnis habe am 25.11.2005 geendet. Im erweiterten Bemessungszeitrahmen seinen keinerlei versicherungspflichtige Arbeitsentgelte erzielt worden. Da die Klägerin keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, sei sie wegen der vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet worden.

Mit der am 07.03.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 zu verpflichten, an die Klägerin Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 09.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte hat zu Recht Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 64,40 Euro bewilligt.

Nach § 129 SGB III in der vom 16.2.2001 an geltenden Fassung beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung des Artikel 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I, 2848), gültig ab dem 1.1.2005, umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Jahr. Er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Die Klägerin war nach § 26 Abs. 2 a SGB III in der vom 30.4.2005 bis 31.1.2006 geltenden Fassung aufgrund der Elternzeit versicherungspflichtig. Innerhalb des Bemessungsrahmens vom 25.11.2005 bis 24.11.2004 liegen keine abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume aus versicherungspflichtiger Beschäftigung. Nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III wird der Bemessungszeitrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Die Erweiterung erfolgt bis zum 24.11.2003. Auch innerhalb dieses erweiterten Bemessungsrahmens stand die Klägerin nicht in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 130 Abs. 2 SGB III. Danach bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes Zeiten außer Betracht, in denen Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen wurde oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen wurde, wenn wegen der Betreuung und der Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Diese Regelung führt nicht dazu, dass der Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 3 SGB III verschoben würde. Der Bemessungsrahmen von ein bis zwei Jahren nach § 130 Abs. 1, Abs. 3 SGB III bleibt unverändert (aA SG Berlin, Urteil vom 29.5.2006, S 77 AL 961/06). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 SGB III, wonach die Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben. Auf den Bemessun...

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