Rz. 71

Sofern Gründungsakt oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann die Gesellschafterversammlung einen Beschluss wirksam fassen, wenn Gesellschafter, die mehr als 50 % des Stammkapitals repräsentieren (absolute Mehrheit), anwesend oder vertreten sind. Wird das notwendige Präsenzquorum nicht erreicht, kann nicht eher als 10 Tage, spätestens aber 30 Tage nach dem Datum der erfolglosen Gesellschafterversammlung eine weitere Gesellschafterversammlung mit identischer Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall ist die Anwesenheit von einem Drittel des Stammkapitals ausreichend.

 

Rz. 72

Wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht, so entscheidet die Gesellschafterversammlung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Art. 211 Abs. 1 ZPD), wobei die Stimmrechte der jeweiligen Beteiligung am Stammkapital im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung entsprechen (Art. 199 ZPD). Gemäß Art. 211 Abs. 2 ZPD verlangen Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung eine 2//3-Mehrheit aller Stimmen in der Gesellschafterversammlung (im Rahmen des Gründungsakt kann jedoch eine andere Mehrheit festgelegt werden, die aber mindestens 50 % aller Stimmen zu betragen hat).

 

Rz. 73

Das Stimmrecht ist offen auszuüben (Art. 213 ZPD). Der Gründungsakt kann bestimmen, dass ein Gesellschafter, der in bestimmten, in Art. 474 Abs. 1 ZPD aufgezählten Fällen gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung stimmt, verlangen kann, dass die Gesellschaft seinen Geschäftsanteil zum Marktwert übernimmt (Art. 475 ZPD).

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