Rz. 209

Die wichtigsten Klagen zur Durchsetzung des materiellen Erbrechts sind:[353]

Die Ungültigkeitsklage (Art. 519521 ZGB): Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, mit welcher jeder interessierte Erbe oder Bedachte die Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen aufgrund in der Person des Erblassers begründeter, inhaltlicher oder formeller Mängel verlangen kann.
Die Herabsetzungsklage (Art. 522533 ZGB): Sie ist eine Gestaltungsklage, mit welcher jeder in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen kann.
Die Erbschaftsklage (Art. 598600 ZGB): Sie stellt eine Leistungsklage dar, mit welcher der nichtbesitzende Erbe die Herausgabe der Erbschaft oder die Herausgabe von Erbschaftssachen verlangen kann. Mehrere Erben müssen als notwendige Streitgenossenschaft gemeinsam klagen.
Die Vermächtnisklage (Art. 562 und 601 ZGB): Sie ist eine Leistungsklage des Vermächtnisnehmers zur Erlangung des Vermächtnisses.
Die Erbteilungsklage (Art. 604 und 607 ff. ZGB): Es handelt sich um eine gegen alle übrigen Miterben gerichtete Klage des oder der teilungswilligen Miterben, mit welcher er bzw. sie die Anordnung oder Durchführung der Teilung der Erbschaft bzw. die Entscheidung einzelner Teilungsfragen verlangt/en.
 

Rz. 210

Sämtliche Klagen sind am letzten Wohnsitz des Erblassers anzuheben (Art. 28 Abs. 1 ZPO).[354] Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.

[353] Vgl. zum Folgenden Riemer, recht Studienheft 3, Bern 1996, S. 6 f., und eingehend Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012. Für alle Einzelheiten ist neben dem privatrechtlichen auch das einschlägige zivilprozessuale Schrifttum zu beachten.
[354] Betreffend die internationale Zuständigkeit vgl. oben Rdn 12 f. und 18 f.

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