Rz. 38

Im EStG gibt es eine Reihe von Haftungsvorschriften. Als wichtigste Haftung ist die des Arbeitgebers für die LSt gem. § 42d EStG zu nennen. Aber auch § 44 Abs. 5 EStG für die KapESt und der Steuerabzug für beschränkt Stpfl. sind hier zu nennen. Darüber hinaus enthält das EStG eine Reihe weiterer Haftungsvorschriften.

 

Rz. 38a

Der inländische Arbeitgeber haftet für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat, die er beim LSt-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat oder die auf Grund fehlerhafter Angaben auf dem Lohnkonto oder in ähnlichen Unterlagen verkürzt werden. Die Haftung geht über diese Tatbestände nicht hinaus, insbesondere nicht über die Einbehaltungs- und Abführungspflichten.[1] Auch schließt die Haftungsmöglichkeit die Festsetzung der LSt durch das FA aufgrund Schätzung nicht aus.[2] Seine Einbehaltungs- und Abführungspflichten verletzt der Arbeitgeber nur, wenn er sich nicht an die Eintragungen auf der LSt-Karte hält. Auf diese Eintragungen kann er sich verlassen. Die Haftung setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus.[3] Das Verschulden ist allerdings nicht ohne Bedeutung, es ist insbesondere bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.[4] Die Haftung des Arbeitgebers ist in den in § 42d Abs. 2 EStG aufgeführten Fällen ausgeschlossen.

Keine Haftung kommt für pauschale LSt in Betracht. Diese ist nämlich eine Steuerschuld des Arbeitgebers und durch Steuerbescheid festzusetzen.[5] Das gilt auch für die nachträgliche Pauschalierung.[6]

 

Rz. 38b

Eine Haftung tritt auch bei Arbeitnehmerüberlassungen ein. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist Arbeitgeber mit der Verpflichtung zum Abzug der LSt auch der ausländische Verleiher, der einem Entleiher "Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt". Nach § 41 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 EStG gilt als Betriebsstätte dieses Arbeitgebers der inländische Ort, an dem die Arbeitsleistung ganz oder überwiegend erbracht wird. Nach § 42d Abs. 6 EStG haftet der Entleiher, dem Arbeitskräfte vom Verleiher gewerbsmäßig überlassen werden, grundsätzlich neben dem Arbeitgeber für die LSt. Die Haftung ist im Fall der nach § 1 AÜG erteilten Erlaubnis insoweit ausgeschlossen, als er nachweist, dass er den in §§ 28a28c SGB IV und § 10 AÜG vorgesehenen Meldepflichten sowie den über die Grenze gehenden Mitwirkungspflichten des § 51 Abs. 1 Nr. 2d EStG nachgekommen ist. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Entleiher ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung im Irrtum war.

 

Rz. 38c

Die Haftung erstreckt sich nur auf die Zeit, in der Arbeitnehmer überlassen waren. Ist die LSt schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 % des Entgelts (ohne USt), das zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart worden ist, anzusetzen, es sei denn, der Entleiher macht einen niedrigeren Betrag glaubhaft.[7] Arbeitgeber (Verleiher), Entleiher und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der LSt. Der Entleiher darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht. Dabei ist § 219 S. 2 AO entsprechend anzuwenden. Soweit der Entleiher selbst Arbeitgeber wird, haftet der Verleiher so wie sonst der Entleiher. Zur Sicherung der LSt kann das FA anordnen, dass der Entleiher bis zu 15 % seines Entgelts an den Verleiher einbehält und an das FA abführt.[8]

 

Rz. 38d

Weitere einkommensteuerliche Haftungsregelungen sind diejenigen für die Abzugsbeträge bei der KapESt[9] sowie bei der Aufsichtsratvergütung für beschränkt Stpfl.[10] Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die von ihnen einzubehaltende und abzuführende KapESt. Eine Haftung entfällt, wenn sie nachweisen, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.[11] Diese Haftung ist nach EuGH v. 3.10.2006, C-290/ 04, BFH/NV Beilage 2007, 36 mit Art. 59, 60 EWG-Vertrag vereinbar. Für die Einbehaltung und Abführung der Steuer auf die Aufsichtsratvergütung beschränkt Stpfl. haftet der Schuldner der Aufsichtsratvergütung.

 

Rz. 38e

Für den Steuerabzug bei Bauleistungen[12], der beim Nichtvorliegen einer Freistellungsbescheinigung[13] vorzunehmen ist, haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.[14] Die Haftung ist grundsätzlich von einem Verschulden unabhängig. Konnte der Leistungsempfänger auf die ihm vorgelegte, jedoch nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Freistellungsbescheinigung vertrauen, scheidet eine Haftung aus.[15]

 

Rz. 38f

Der Aussteller unrichtiger Spendenbescheinigungen haftet gem. § 10b Abs. 4 S. 2 EStG, wenn er eine unrichtige Bestätigung über Spenden oder Mitgliedsbeiträge vorsätzlich oder grob fahrlässig ausstellt oder die zweckwidrige Verwendung entsprechender Beträge veranlasst. Die entgangene Steuer ist dabei mit 40 % anzusetzen.

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