Rz. 16

Steht der Haftungsanspruch gleichrangig neben dem der Haftung zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, so liegt eine Nebenhaftung[1] vor. Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Grundsätzlich hat die Verwaltung ein Wahlrecht, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nehmen will. Nach der Rspr. gelten allerdings für die Ermessensausübung unterschiedliche Voraussetzungen. In einigen Fällen (deliktischer Art) kann die Finanzbehörde den Haftungsschuldner ohne weitere Begründung vor dem Schuldner in Anspruch nehmen.[2] In anderen Fällen soll die sofortige Inanspruchnahme des Haftenden nur mit besonderer Begründung möglich sein .[3] Bei der Haftung des Arbeitgebers für die LSt soll gem. § 42d Abs. 3 EStG kein allgemein zu berücksichtigender Vorrang für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers bestehen.[4]

 

Rz. 17

Der Haftungsanspruch kann gegenüber der Schuld auch schon inhaltlich nachrangig sein. Der Gläubiger kann in diesen Fällen den Haftungsschuldner nur insoweit in Anspruch nehmen, als er beim Schuldner keine Befriedigung erlangt hat .[5]

[1] Z. B. § 69 AO.
[5] Ausfallhaftung; vgl. z. B. § 72 AO.

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