Arbeitnehmerinnen, die wegen Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen[1] oder wegen des Verbots von Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit[2] ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen, erhalten von ihrem Arbeitgeber weiterhin Arbeitsentgelt. Dieses muss mindestens dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor dem Monat des Beginns der Schwangerschaft entsprechen.[3]

 
Wichtig

Beitragsrechtliche Hinweise

  • Die Arbeitgeberaufwendungen derjenigen Arbeitgeber, die zum Ausgleichsverfahren für mutterschaftsbedingte Aufwendungen (Umlage 2) herangezogen sind, werden in voller Höhe durch die dafür zuständige Krankenkasse ausgeglichen.
  • Teilzeitbeschäftigte Hausangestellte erhalten wie andere Teilzeitbeschäftigte Mutterschaftslohn.
  • Der Mutterschaftslohn ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge