Kommentar

Der Ausbilder hat den Berufsausbildungsvertrag spätestens vor Beginn der Ausbildung schriftlich niederzulegen. Kommt der Ausbilder dieser gesetzlich vorgeschriebenen Anforderung nicht nach, ist der Ausbildungsvertrag dennoch gültig. Das Schriftformerfordernis ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung . Auch wird der Vertrag nicht nachträglich unwirksam. Ein mündlich abgeschlossener Ausbildungsvertrag ist und bleibt wirksam. Ein Verstoß gegen die Schriftform stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ferner kann der Auszubildende – falls er durch die Nichteinhaltung der Form Schaden erleidet – Schadensersatz geltend machen ( Arbeitsvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 21.08.1997, 5 AZR 713/96

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