Rz. 127
Beispiel: Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR beantragt sowie vorgerichtliche Anwaltskosten (nicht anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr aus 2.000 EUR zzgl. 19 %Umsatzsteuer) in Höhe von 128,40 EUR. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheid hinsichtlich der Hauptforderung erlassen, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten dagegen abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.[85]
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Gegenstandswert nicht.[86] Im Mahnverfahren bleibt es also bei dem Wert i.H.v. 2.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG).
Für das Erinnerungsverfahren ist auf jeden Fall von einem Wert i.H.v. 128,40 EUR auszugehen, da jetzt die Kosten zur Hauptsache geworden sind (§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2).
I. Mahnverfahren (Wert: 2.000 EUR)
1. | 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305 | 166,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 186,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 35,34 EUR | |
Gesamt | 221,34 EUR |
II. Erinnerungsverfahren (Wert: 128,40 EUR)
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 | 24,50 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 4,90 EUR | |
Zwischensumme | 29,40 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 5,58 EUR | |
Gesamt | 34,98 EUR |
Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhöhen sich beide Verfahrensgebühren nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal um insgesamt 2,0. Das gilt aber nur, wenn sie hinsichtlich der abgesetzten Kosten Gesamtgläubiger sind. Das wird wegen § 7 Abs. 2 in aller Regel aber nicht der Fall sein.[87]
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