1. Keine Grundgebühr

 

Rz. 28

Auch in den sonstigen Verfahren fällt keine Grundgebühr an (siehe Rdn 17).

2. Verfahrensgebühr (VV 4204, 4205)

 

Rz. 29

Für sonstige Verfahren – also solche, die nicht in VV 4200 erfasst sind – erhält der Verteidiger als Wahlanwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 4204. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR.

 

Rz. 30

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Wahlverteidiger wiederum nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Gebühr mit Zuschlag (VV 4205). Der Gebührenrahmen beläuft sich dann auf 33 EUR bis 413 EUR; die Mittelgebühr beträgt 223 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 178 EUR.

 

Rz. 31

Unter VV 4204 fällt u.a. ein Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO. Dass sich die schon frühere Beiordnung als Pflichtverteidiger regelmäßig auf das Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung erstreckt, ist unerheblich.[19]

 

Rz. 32

Die Tätigkeit des Verteidigers sowohl vor der Strafvollstreckungskammer als auch im Beschwerderechtszug im Verfahren aufgrund § 67a StGB stellt ebenfalls eine Tätigkeit in einem sonstigen Strafvollstreckungsverfahren gemäß VV 4204 ff. dar.[20]

3. Terminsgebühr (VV 4206, 4207)

 

Rz. 33

In den Verfahren, die nicht unter VV 4200 fallen, erhält der Anwalt nach VV 4206 eine Terminsgebühr i.H.v. 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR.

 

Rz. 34

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Anwalt nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Terminsgebühr mit Zuschlag (VV 4207). Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 413 EUR; die Mittelgebühr beträgt 223 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 178 EUR.

4. Auslagen, VV 7000 ff.

 

Rz. 35

Neben den Gebühren nach VV 4200 ff. erhält der Anwalt auch Ersatz seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.

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