Rz. 29

Erhält der Anwalt nach Entgegennahme des Beschlusses, mit dem der Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, lediglich den Auftrag, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu prüfen, ohne dass ihm insoweit Verteidigungsauftrag erteilt wird, gilt VV 2102. War dem Anwalt dagegen bereits Beschwerdeauftrag (gegebenenfalls auch bedingt mit dem Erlass der ablehnenden Entscheidung) erteilt, wird die Beratungstätigkeit durch die Gebühren des Beschwerdeverfahrens abgegolten (siehe Rdn 30 ff.). Nur das Einlegen des Rechtsmittels zählt zur Ausgangsinstanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10), nicht auch die Beratung hierüber.

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