Rz. 30

Im Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO erhält der Anwalt eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 4139, ebenfalls in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug, also wiederum nach den VV 4106, 4112, 4118. Im Gegensatz zum früheren Recht der BRAGO löst das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr aus. Zwar sind in Strafsachen Beschwerdegebühren grundsätzlich durch die jeweiligen Pauschgebühren mit abgegolten. Eine Ausnahme gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a aber dann, wenn für die Beschwerde gesonderte Gebühren vorgesehen sind. Da VV 4139 insoweit eine gesonderte Gebühr vorsieht, greift hier die Ausnahme. Grund hierfür ist u.a. die besondere Bedeutung der Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren, da hier abschließend über den Wiederaufnahmeantrag entschieden wird, mit der Folge, dass vorgebrachte Wiederaufnahmegründe für ein eventuelles späteres erneutes Wiederaufnahmeverfahren verbraucht sind.[19]

 

Rz. 31

Die Beschwerdegebühr nach VV 4139 entsteht für sämtliche Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags als unzulässig oder die Zurückweisung des Antrags als unbegründet richtet.[20]

 

Rz. 32

Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, die Erfolgsaussicht einer Beschwerde zu prüfen, ohne dass ihm bereits für das Beschwerdeverfahren Vertretungsauftrag erteilt worden ist, gilt VV 2102.

 

Rz. 33

Die Gebühren im Beschwerdeverfahren können auch mehrmals entstehen, wenn mehrere Beschwerden geführt werden. Dies ist der Fall, wenn das Ausgangsgericht den Antrag zunächst als unzulässig verwirft, hiergegen dann erfolgreich Beschwerde geführt wird und das Ausgangsgericht nunmehr die Begründetheit verneint, wogegen wiederum Beschwerde eingelegt wird (siehe dazu auch Rdn 35 ff.).

 

Rz. 34

Auch die Gebühren im Beschwerdeverfahren entstehen mit Zuschlag, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet (zur Höhe der Gebühren siehe Rdn 46 ff.).[21]

[19] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4139 Rn 2.
[20] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4139 Rn 4.
[21] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4139 Rn 10.

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