Rz. 35

Wird gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig erfolgreich Beschwerde eingelegt und hebt das Beschwerdegericht die Entscheidung des Ausgangsgerichts lediglich auf, ohne abschließend über die Zulässigkeit zu entscheiden, so muss das Ausgangsgericht erneut über die Zulässigkeit befinden. Wird abschließend über die Zulässigkeit entschieden, schließt sich das weitere Verfahren an (siehe dazu Rdn 38). Es liegt dann ein Fall des § 21 Abs. 1 S. 1 vor. Die Gebühren im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags entstehen erneut, also die der VV 4137, 4140.[22] Die Geschäftsgebühr entsteht dagegen nicht erneut.[23]

Eine Anrechnung der Gebühren ist im Gegensatz zu den Gebühren nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) in Strafsachen nicht vorgesehen.

 

Beispiel: Der Beschuldigte ist vom Amtsgericht verurteilt worden. Er beantragt später die Wiederaufnahme. Der Antrag wird vom Amtsgericht als unzulässig verworfen. Der Verteidiger legt gegen den Verwerfungsbeschluss Beschwerde ein, auf die der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache ohne eigene Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird.

Das erneute Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags gilt nach § 21 Abs. 1 als neue Angelegenheit, so dass die Gebühr nach VV 4137 i.V.m. VV 4106 erneut entsteht.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags

 
1. Geschäftsgebühr, VV 4136, 4106   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR

II. Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4137, 4106   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR

III. Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4139, 4106   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR

IV. Erneutes Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4137, 4106, § 21   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR

V. Weiteres Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4138, 4106   181,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 201,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,29 EUR
Gesamt   239,79 EUR
[22] Burhoff/Volpert, RVG, VV 3137 Rn 4.
[23] Burhoff/Volpert, RVG, VV 3137 Rn 4.

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