Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind…… 0,5

A. Allgemeines

I. Erinnerung und Beschwerde

 

Rz. 1

Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln die Vergütung des Anwalts:

in Beschwerdeverfahren sowie

in Verfahren über

die Erinnerung Entscheidungen des Rechtspflegers, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2),
die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, auch wenn sie nicht vom Rechtspfleger vorgenommen worden ist,
sonstige Erinnerungen (einschließlich der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO§ 19 Abs. 2 Nr. 2), sofern der Anwalt hierzu einen Einzelauftrag hat (anderenfalls sind sie Teil der Hauptsache, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5).

II. Gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 2

Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513.

2. Erinnerung gegen Rechtspflegerentscheidung

 

Rz. 3

Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls immer eigene Angelegenheiten, ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2).

3. Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rz. 4

Darüber hinaus sind Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder einer anderen Person vorgenommen wurde.

4. Mehrere Erinnerungen und Beschwerden

 

Rz. 5

Für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für das Verfahren über den Kostenansatz ordnet § 16 Nr. 10 allerdings an, dass mehrere Erinnerungen und mehrere Beschwerden in demselben Rechtszug eine Angelegenheit sind, in der der Anwalt die Gebühren nach VV 3500, 3513 nur einmal erhalten kann (siehe § 16 Rdn 155 ff.).

5. Sonstige Erinnerungen

 

Rz. 6

Sonstige Erinnerungen gehören zur Hauptsache (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5), siehe Rdn 66 ff.[1] Sofern der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gelten auch für ihn die VV 3500, 3513.

[1] Zur Kostenerinnerung bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Kostenfestsetzungs- und -ansatzverfahren gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

6. Straf- und Bußgeldsachen, sonstige Verfahren nach VV Teil 6

 

Rz. 7

In Straf- und Bußgeldverfahren sowie in Verfahren nach VV Teil 6 sind die VV 3500 ff. entsprechend anwendbar für

Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1).
Beschwerden gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 1).
Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen den Kostenansatz oder gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 1).
Beschwerden in der Zwangsvollstreckung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2; VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2; VV Vorb. 6.2 Abs. 3 Nr. 2).

B. Beschwerdeverfahren

I. Sachlicher Anwendungsbereich

1. Abweichende Bestimmungen

 

Rz. 8

Die Vergütung nach VV 3500, 3513 für Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich für sämtliche Arten von Beschwerden, soweit nicht nach VV Vorb. 3.5 i.V.m. Vorb. 3.2 Abs. 2, Vorb. 3.2.1 oder Vorb. 3.2.2 die Vorschriften der VV 3100 ff., 3200 ff. oder 3206 ff. gelten und sofern in VV Teil 3 Abschnitt 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Abweichende Bestimmungen enthält VV Teil 3 Abschnitt 5 wiederum in:

VV 3502, 3503 für die Rechtsbeschwerde (z.B. nach § 574 ZPO),
VV 3504 f. für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung,
VV 3506 ff. für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, und zwar auch für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG im Arbeitsgerichtsverfahren.[2] Die gegenteilige Entscheidung des AG Koblenz[3] ist auf die Erinnerung wieder aufgehoben worden.[4]
VV 3506 ff. für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, soweit diese vorgesehen ist (siehe hierzu VV 3506 Rdn 1 ff.).
[2] Hessisches LAG AGS 2007, 612 = RVGreport 2006, 309.
[3] AG Koblenz AGS 2005, 261 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 106.
[4] AG Koblenz AGS 2005, 292 m. Anm. Mock = RVG-B 2005, 81.

2. Nicht erfasste Beschwerden

a) Überblick

 

Rz. 9

VV 3500, 3513 gilt nicht für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerden, also insbesondere Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gebühren der VV 3500, 3513 gelten daher auch für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2. genannten Verfahren, sofern sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung wegen des Hauptgegenstands richtet.[5] Im Erbscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, deshalb eine Verfahrensgebühr nach VV 3200.[6] Bei Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz gilt nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Bu...

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