1. Gesonderte Kostenentscheidung

 

Rz. 55

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gesondert zu entscheiden, und zwar von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst nicht auch die Kosten eines Beschwerdeverfahrens. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen: § 11 Abs. 2 S. 5 RVG; §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG; §§ 57 Abs. 8 S. 2, 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG; §§ 81 Abs. 8 S. 2, 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG; § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

2. Anwendung der §§ 91 ff. ZPO

 

Rz. 56

Die Verteilung der Kosten folgt den §§ 91 ff. ZPO. Insbesondere gilt § 97 ZPO. Hat die Beschwerde nur zum Teil Erfolg, so ist nach § 92 ZPO zu quoteln. Es ist unzulässig, eine Kostenerstattung nach dem Wert auszusprechen, zu dem die Beschwerde Erfolg gehabt hat.[82]

[82] LG Stuttgart AnwBl 1968, 358.

3. Rücknahme der Beschwerde

 

Rz. 57

Wird die Beschwerde zurückgenommen, so sind die Kosten entsprechend § 565 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.[83]

4. Kostenfestsetzung

a) Verfahren

 

Rz. 58

Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

b) Vorsorgliche Beschwerde

 

Rz. 59

Die Verfahrensgebühr ist auch ungemindert erstattungsfähig, wenn eine Beschwerde nur fristwahrend eingelegt worden ist, selbst wenn der Gegner darum gebeten wurde, sich noch nicht zu bestellen.[84] Denn diese entsteht bereits dann in voller Höhe und endgültig, wenn der Anwalt im Auftrag seines Mandanten prüft, ob infolge der Beschwerdeeinlegung etwas zu veranlassen ist. Ein bei Gericht gestellter Sachantrag löst also keine Mehrkosten aus.[85]

[84] BGH 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = RVGreport 2013, 237.
[85] BGH 28.2.2013 – V ZB 132/12, AGS 2013, 251 = RVGreport 2013, 237; vgl. im Gegensatz dazu zur Berufungseinlegung z.B. BGH 3.6.2003 – VIII ZB 19/03; BGH 3.7.2007 – VI ZB 21/06.

c) Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Rz. 60

Umstritten ist, ob im Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Da sich die gleiche Frage im Erinnerungsverfahren stellt, sind die meisten Entscheidungen zur Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ergangen. Insoweit wird daher auf die Ausführungen in Rdn 90 ff. verwiesen, die für das Beschwerdeverfahren erst recht gelten.

 

Rz. 61

Ergeht eine abschließende Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers, so muss gleichzeitig auch darüber entschieden werden, wer die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat (§ 308 Abs. 2 ZPO).[86] Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, bleibt die Kostenentscheidung dem Richter im Beschwerdeverfahren vorbehalten.[87]

[86] OLG Zweibrücken 12.9.2002 – 4 W 54/02; v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.
[87] v. Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, Rn B 202.

5. Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Ablehnung

 

Rz. 62

Umstritten war darüber hinaus die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen.[88] Die Rechtsprechung hierzu war völlig kontrovers und zum Teil nicht eindeutig nachzuvollziehen, zumal häufig nicht zwischen Kostenentscheidung und Kostenerstattung differenziert wurde: Nach Auffassung einiger Gerichte war eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu treffen, da es sich beim Ablehnungsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele und die dort anfallenden Kosten damit nicht zu erstatten seien.[89] Etwas anderes solle allerdings dann gelten, wenn eine Stellungnahme der Gegenpartei vom Gericht angefordert[90] oder ihr durch die Art der Begründung des Gegners förmlich aufgezwungen worden sei.[91] War allerdings eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO erlassen worden, so sollte nach einem Teil dieser Auffassung wiederum eine Kostenerstattung vorzunehmen sein, da der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren an die Entscheidung des Gerichts gebunden sei und weder prüfen dürfe, ob diese richtig sei, noch, ob die aufgewandten Anwaltskosten erforderlich waren – arg. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.[92] Andere Gerichte wollen dagegen selbst dann, wenn eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO ergangen ist, keine Erstattung zulassen. Mangels Erstattungsfähigkeit sei die Kostenentscheidung insoweit "ins Leere" gegangen.[93] Nach der Gegenauffassung war dagegen im Beschwerdeverfahren immer eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO dahingehend zu treffen, dass bei erfolgreicher Beschwerde die Gegenpartei die Kosten zu tragen habe und bei erfolgloser Beschwerde der Ablehnende.[94] Eine dritte Ansicht hielt zwar ebenfalls die im Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten für erstattungsfähig, lehnte aber gleichwohl eine isolierte Kostenentscheidung ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vielmehr Kosten des gesamten Verfahrens und damit aufgrund der Kostenentscheidung der Hauptsache nach den §§ 91 ff. ZPO zu verteilen, ähnlich wie die Kosten einer PKH-Beschwerde.[95]

 

Rz. 63

Diese Streitfrage hat der BGH im Wege der Rechtsbeschwerde dahingehend entschieden, dass im Beschwerdeverfahren über die Richterablehnung eine Kostenerstattung vorzunehmen ist und damit folglich auch eine Kostenentscheidung ergehen muss.[...

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