Leitsatz (amtlich)
Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Bochum |
Tenor
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.
Streitwert: 38.347 EUR.
Gründe
Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt („Revision”) des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.
Unterschriften
Hahne, Gerber, Sprick, Wagenitz, Fuchs
Fundstellen
Haufe-Index 888212 |
BB 2003, 280 |
NJW 2003, 756 |
BGHR 2003, 200 |
FamRZ 2003, 441 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2003, 223 |
AnwBl 2003, 247 |
EzFamR aktuell 2003, 26 |
MDR 2003, 347 |
VersR 2003, 1555 |
AGS 2003, 218 |
RVGreport 2004, 440 |
Mitt. 2003, 336 |
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