Leitsatz (amtlich)

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die beantragte Festsetzung eines Teils der Kosten vergessen, so kann dies nicht im Berichtigungsverfahren entspr. § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde korrigiert werden. Hilft der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde ab, so muss in der Abhilfeentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden werden.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 3, § 319 Abs. 1, § 321 Abs. 2, § 567 Abs. 2; RPflG § 11

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen HKO 42/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des LG Landau in der Pfalz vom 11.7.2002 wie folgt geändert:

Der Beklagte hat die Kosten des durch Schriftsatz der Klägerin vom 3.4.2000 im Kostenfestsetzungsverfahren eingeleiteten Beschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 37,38 Euro festgesetz.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO statthaft. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11.7.2002 hat die Rechtspflegerin des LG Landau in der Pfalz ein das Ergänzungsverfahren auf Festsetzung der für das Revisionsverfahren verauslagten Gerichtskosten betreffendes Gesuch der Klägerin vom 23.5.2002 zurückgewiesen.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht die Regelung des § 567 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.3.2002 selbst dargelegt hat, zwar nur 37,38 Euro. Hierauf kommt es i.E. aber deshalb nicht an, weil der Regelungsgehalt des angefochtenen Beschlusses keine der in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungen betrifft. Der Antrag der Klägerin vom 23.5.2002 ist vielmehr auf eine Ergänzung der im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 22.3.2000 ergangenen Teilabhilfebeschlüsse vom 15.3.2002 (Bl. 462 d.A.), 26.4.2002 (Bl. 463a d.A.) und vom 16.5.2002 (Bl. 476 d.A.) um eine Kostengrundentscheidung gerichtet. Auf eine Beschwerde gegen die den Ergänzungsantrag zurückweisende Entscheidung der Rechtspflegerin ist § 567 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 779 f.).

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil die Rechtspflegerin des LG Landau in der Pfalz bei Erlass der Ergänzungsbeschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren vom 15.3./26.4./16.5.2002 nicht zugleich über die im „Ergänzungsverfahren” entstandenen Kosten entschieden hat. Der Auffassung des Rechtspflegers, die Festsetzung der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3.4.2000 noch beantragten Kosten habe im Wege der Berichtigung entspr. § 319 Abs. 1 ZPO erfolgen können, vermag der Senat nicht beizutreten. Diese Kosten waren bereits im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 16.12.1999 enthalten und sind bei der Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.3.2000 schlicht vergessen worden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher insoweit nicht offenbar unrichtig i.S.d. § 319 ZPO, hatte vielmehr über einen Teil der beantragten Kosten sachlich nicht entschieden. Der mit dieser Entscheidung für sie verbundenen Beschwer konnte die Klägerin rechtswahrend nur mit dem nach § 11 RpflG eröffneten Rechtsbehelf begegnen. Unerheblich ist hierbei, dass sie bei ihrer innerhalb der Beschwerdefrist (§§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) eingereichten Eingabe vom 3.4.2000 nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht hatte, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss „sofortige Beschwerde” einlegen zu wollen.

Da das Erstgericht mit seinen Abhilfebeschlüssen das Beschwerdeverfahren sachlich in vollem Umfange erledigt hatte, wäre auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden gewesen (vgl. hierzu z.B. Zöller, Komm. zur ZPO, 23. Aufl., § 572, Rz. 15 m.w.N.). Dieses Rechtsschutzziel hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23.5.2002 verfolgt; es ist der Sache nach entspr. § 321 ZPO auf eine Ergänzung der Abhilfebeschlüsse gerichtet. Der Antrag ist innerhalb zwei Wochen seit Zustellung des Abhilfebeschlusses vom 16.5.2002 gestellt worden und daher entspr. § 321 Abs. 2 ZPO zulässig.

Der Antrag der Klägerin ist auch begründet, weil die Rechtspflegerin durch die drei Beschlüsse vom 15.3./26.4./16.5.2002 dem Beschwerdeziel der Klägerin sachlich in vollem Umfange entsprochen hat. Der angefochtene Beschluss ist daher dahin zu ändern, dass die Kosten des im Kostenfestsetzungsverfahren stattgefundenen Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Staab

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110172

Rpfleger 2003, 101

OLGR-KSZ 2003, 102

www.judicialis.de 2002

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