Rz. 9
VV 3500, 3513 gilt nicht für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerden, also insbesondere Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gebühren der VV 3500, 3513 gelten daher auch für die in VV Vorb. 3.2.1 und VV Vorb. 3.2.2. genannten Verfahren, sofern sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung wegen des Hauptgegenstands richtet.[5] Im Erbscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, deshalb eine Verfahrensgebühr nach VV 3200.[6] Bei Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz gilt nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) VV 3200.[7]
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