I. Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Verwaltungszwang und Vollziehung (Anm. Abs. 1)

 

Rz. 10

Unterabschnitt 3 erfasst grundsätzlich sämtliche Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, also

Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO);
das Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO;
Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO);
Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO;
die übrige im Achten Buch der ZPO geregelte Einzelzwangsvollstreckung, soweit sie nicht in Unterabschnitt 4 und 5 gesondert geregelt ist;
Vollstreckung nach dem FamFG (§§ 86 ff. FamFG);
die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs; §§ 6 ff. VwVG);
das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§§ 167 ff. VwGO; §§ 198 ff. SGG; §§ 150 ff. FGO);
das Schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren, soweit nicht Unterabschnitt 5 Anwendung findet, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1;
Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen (vgl. VV Vorb. 4. Abs. 5 Nr. 2);
Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten in Bußgeldsachen ergangen sind (vgl. VV Vorb. 5 Abs. 4 Nr. 2).
 

Rz. 11

VV 3309, 3310 gelten für alle von Teil 3 VV erfassten Verfahren. Erfasst sind daher Vollstreckungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen, § 13 GVG: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen – § 112 FamFG, freiwillige Gerichtsbarkeit), der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 JGG, und ähnliche Verfahren.

II. Keine Anwendbarkeit

 

Rz. 12

Keine Anwendung findet Unterabschnitt 3 hingegen für die

in Unterabschnitt 4 (VV 3311 bis 3312) geregelten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung;
in Unterabschnitt 5 (VV 3313 bis 3323) geregelten Verfahren der Insolvenzordnung, vor dem 1.1.1999 beantragte Verfahren nach der Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsordnung[2] sowie in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, soweit dies dort ausdrücklich angeordnet ist, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1;
Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO; hierfür gilt VV 3500 (siehe aber VV 3309 Rdn 178 ff. und VV 3500 Rdn 73 f.);
auf die im Achten Buch der ZPO geregelten Klageverfahren gemäß §§ 722, 731, 767, 768, 771, 774, 785, 786, 805, 878 ZPO; insoweit finden VV 3100 ff. direkte Anwendung.
[2] Für diese gilt die BRAGO in der vor dem 1.1.1999 gültigen Fassung weiterhin, vgl. Art. 103, 104 EGInsO.

III. Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren/Vertretene Personen

 

Rz. 13

Unterabschnitt 3 findet unabhängig davon Anwendung,

ob der Anwalt bereits im Erkenntnisverfahren für den Mandanten tätig geworden ist – soweit nicht bestimmte Tätigkeiten noch zum Rechtszug (vgl. § 18 Rdn 95 ff. und § 19 Rdn 172 f.) gehören; zu vorbereitenden Maßnahmen vgl. VV 3309 Rdn 92 ff.,
ob er mit der Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung oder nur mit einer einzelnen Vollstreckungsangelegenheit beauftragt wird[3] und
ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner in dem Verfahren ist. Bei Tätigkeit für einen Dritten gelten VV 3309 ff. grds. nicht (vgl. VV 3309 Rdn 492 ff.).
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 33.

IV. Verfahren nach der EuKoPfVO – Europäische Kontenpfändung (Anm. Abs. 2)

1. Verfahren

a) Umsetzung von europäischem Recht

 

Rz. 14

Die EU hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[4]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[5] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung verhindern, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder bis zu dem im Beschluss angegebenen Betrag, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto geführt werden, überwiesen oder abgehoben werden. Die EuKoPfVO gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften durch das EuKoPfVODG.[6]

[4] Verordnung (EU) Nr. 655/2014 vom 15.5.2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 189 v. 7.6.2014, S. 59).
[5] Vgl. BT-Drucks 18/7560, S. 1.
[6] Vgl. BT-Drucks 18/7560, S. 1.

b) Arrestverfahren und Arrestvollziehung

 

Rz. 15

Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO i.V.m. einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[7] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[8]

 

Rz. 16

Die EuKoPfVO sieht den Erlass einen einheitlichen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor, der nach Art. 23 ff. EuKoPfVO von der Bank umzusetzen ist. Dagegen...

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