Rz. 7

Ergänzend hierzu regeln die VV 1003 bis 1006 und VV 4147 die von VV 1000 (1,5) abweichende Höhe dieser Gebühren, ohne eigene Tatbestände zu regeln:

VV 1003: 1,0 bei gerichtlicher Anhängigkeit (ausgenommen selbstständiges Beweisverfahren und PKH- oder VKH-Verfahren hierzu),
VV 1004: 1,3 bei Anhängigkeit in Rechtsmittelverfahren,
Abs. 1 S. 1 u. 2 zu VV 1005: Gebührenrahmen bei außergerichtlicher Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
Abs. 1 S. 4 zu VV 1005: Gebührenrahmen bei Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
VV 1006: Gebührenrahmen bei gerichtlicher Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
VV 4147: Gebührenhöhe bei Privatklagevergleich.
 

Rz. 8

Die Gebühren der VV 1000 bis 1002 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen – also auch in Strafsachen (VV Teil 4), Bußgeldsachen (VV Teil 5), sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.[1] So dürfte eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 in Strafsachen wohl kaum vorkommen. Ebenso kann die Erledigungsgebühr nur in verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtlichen Angelegenheiten anfallen. Grundsätzlich sind jedoch keine Einschränkungen vorgesehen. So ist z.B. die Einigungsgebühr auch in Strafsachen möglich, etwa in Privatklage- und Adhäsionsverfahren.

 

Rz. 9

In Verfahren nach VV Teil 6 können Einigungs- oder Erledigungsgebühren nicht vorkommen. Daher sind solche im RVG auch nicht geregelt.

 

Rz. 10

Lediglich in der Beratungshilfe entstehen die Gebühren, also die VV 1000 bis 1006, nicht (VV Vorb. 2.5); hier ist in VV 2508 eine gesonderte Gebühr vorgesehen, die allerdings auf die Tatbestände der VV 1000, 1002 Bezug nimmt. Ob VV 2508 auch auf VV 1001 Bezug nimmt, ist strittig (siehe VV 2508 Rdn 18).

 

Rz. 11

Eine Gebühr nach VV 1000 bis 1006 kann nur neben den Gebühren anderer Teile oder einer Vergütung für eine Beratung nach § 34 entstehen. Sie kann daher nie isoliert entstehen.[2] Sie entsteht immer neben den Gebühren der jeweiligen Angelegenheit, also in der Regel neben Verfahrens- und Terminsgebühren.

[1] Völlig unzutreffend und mit dem Gesetz unvereinbar Vergabekammer des Saarlands (AGS 2009, 393), wonach neben einer Geschäftsgebühr keine Einigungsgebühr anfallen können soll.
[2] OLG Schleswig AGS 2011, 115 = MDR 2011, 394.

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