Rz. 18

Da die Gebühr der VV 1001 nicht erwähnt ist, erhält der Anwalt für die Mitwirkung an der Aussöhnung von Eheleuten dem Wortlaut der Vorschrift nach keine Gebühr nach VV 2508.[32] Dort ist nur die Rede von einer Einigungs- und Erledigungsgebühr. Gleichwohl wird vertreten, dass VV 2508 auch bei einer Aussöhnung anfallen dürfte, weil ein Grund, die Aussöhnungsgebühr aus dem Bereich der VV 2508 auszunehmen nicht erkennbar sei (siehe hingegen VV 1001 Rdn 40). Ohnehin dann, wenn anlässlich der Aussöhnung auch eine Einigung i.S.d. VV 1000 geschlossen wird, etwa hinsichtlich gemeinsamer Vermögensgegenstände, fällt die Gebühr nach VV 2508 an.

[32] So LG Darmstadt KostRsp. BRAGO § 132 Nr. 47; AG Meppen NdsRpfl 1995, 105; LG Kleve JurBüro 1985, 1844; LG Berlin JurBüro 1986, 1842; AG Mainz BeckRS 2009, 89211; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 43; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2508 Rn 4; Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG Rn 33.

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