Rz. 40

Bei den Gebühren für die Beratungshilfe wird die Aussöhnung nicht erwähnt (siehe Rdn 40). Nach VV 2508 wird dort eine Gebühr nur für eine Einigung oder eine Erledigung gewährt. Dies war im Übrigen schon zu BRAGO-Zeiten der Fall (§ 133 Abs. 3 BRAGO). Die Rechtsprechung hat daher eine Aussöhnungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht gewährt.[45] Von daher dürfte es sich wohl um nicht um ein Redaktionsversehen handeln (siehe Rdn 4), zumal der Gesetzgeber auch mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG keine entsprechende Regelung getroffen hat.

[45] LG Kleve JurBüro 1985, 1844; AG Meppen NdsRpfl. 1995, 105, AG Mainz Beschl. v. 28.4.2009 – 75 UR II; LG Berlin JurBüro 1986, 1842; LG Darmstadt KostRsp BRAGebO § 132 Nr. 7.

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