Rz. 1

Anm. Abs. 5 S. 1 zu VV 1000 bestimmt, dass die Einigungsgebühr nach VV 1000 in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG) nicht entstehen kann. Eine Einigungsgebühr entsteht daher nicht in Verfahren

auf Scheidung der Ehe (§ 121Nr. FamFG),
auf Aufhebung der Ehe (§ 121 Nr. 2 FamFG),
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 3 FamFG),
auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des LPartG (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft (§ 269 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
 

Rz. 2

Wird im Hinblick auf eine Ehesache über Scheidungsfolgesachen oder Lebenspartnerschaftssachen, insbesondere über den Unterhalt, eine Einigung ("Vertrag") geschlossen, bleibt der Wert der Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache bei der Berechnung der Einigungsgebühr außer Betracht (Anm. Abs. 5 S. 2 zu VV 1000).

 

Rz. 3

Als Ausgleich hierfür regeln die VV 1001, 1003, 1004[1] die anwaltlichen Gebühren für den Fall, dass der Rechtsanwalt an einer Aussöhnung der Eheleute oder Lebenspartner mitwirkt. Die VV 1001, 1003, 1004 regeln damit die gebührenrechtlichen Konsequenzen für den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt um die Aussöhnung von Eheleuten oder Lebenspartnern verdient macht, seine Tätigkeit also nicht auf die Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft, sondern auf deren Fortbestand gerichtet war und er hierbei mitgewirkt hat. Dabei muss die Aussöhnung der Eheleute nicht fortbestehen.[2]

 

Rz. 4

Wird der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe tätig, ist eine Aussöhnungsgebühr nicht vorgesehen (VV 2508). Dort ist nur die Rede von einer Einigungs- und Erledigungsgebühr. Ein Grund dafür, die Aussöhnungsgebühr bei der Beratungshilfe auszunehmen, ist aber eigentlich nicht erkennbar. Allerdings beurteilt die Rechtsprechung dies abweichend und geht davon aus, dass die Aussöhnungsgebühr in Beratungshilfemandaten nicht entstehen kann, insbesondere weil VV 2508 vom Wortlaut her nur die Entstehung einer Einigungs- und Erledigungsgebühr regelt.[3] Für die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung spricht insoweit auch die Anm. zu VV Vorb. 2.5, wonach im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren ausschließlich nach "diesem Abschnitt" entstehen und Anm. zu VV Vorb. 1, wonach die Gebühren des Teils 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entstehen, deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen dürfte, weil Anm. zu VV Vorb. 2.5 gegenüber Anm. zu VV Vorb. 1 vorrangig ist. Dies bringt der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck, dass er für die Einigung oder Erledigung in Beratungshilfemandaten abweichend von VV 1000 ff. eine feste Gebühr in Höhe von 150 EUR bestimmt. Der Gesetzgeber hat das Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht zum Anlass genommen, die VV 2508 um die Aussöhnungsgebühr zu erweitern, sodass eher sein dahingehender Wille zu unterstellen sein dürfte, dass für die Aussöhnungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe kein Raum ist.

 

Rz. 5

Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach den VV 3101 Nr. 2, 3201 Nr. 2 dürfte der Gesetzgeber allerdings übersehen haben, für den Fall, dass die Eheleute oder Lebenspartner anlässlich eines anderen Verfahrens auch über die in dem dortigen Verfahren nicht anhängige Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache lediglich verhandeln oder lediglich eine Aussöhnung protokollieren. Daher sind die VV 3101 Nr. 2, 3201 Nr. 2 entsprechend anzuwenden (siehe Rdn 38).

[1] Diese Gebühr entspricht – bis auf die Höhe der Gebühr – inhaltsgleich dem früheren § 36 Abs. 3 BRAGO. Die hierzu ergangene ältere Rspr. kann auf VV 1001 weiterhin übertragen werden.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1001 Rn 10.
[3] AG Mainz, Beschl. v. 28.4.2009 – 75 UR II 260/09; AG Meppen NdsPfl 1995, 105; LG Berlin JurBüro 1986, 1842; LG Darmstadt KostRsp BRAGebO § 132 Nr. 7; LG Kleve JurBüro 1985, 1844.

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