Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 1:

Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.

A. Überblick

 

Rz. 1

In VV Teil 1 sind "Allgemeine Gebühren" geregelt, wobei es sich zum Teil gar nicht um eigene Gebühren handelt.

 

Rz. 2

Die Gebühren nach VV Teil 1 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen, wie sich aus der Vorb. "neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" ergibt, wobei zum Teil allerdings Ausnahmen gelten. Str. war, ob die Gebühren nach VV Teil 1 auch im Rahmen einer Beratung anfallen konnten, weil die Beratung ja nicht im VV geregelt ist. So wurde z.B. im Rahmen einer Beratung insbesondere das Entstehen einer Einigungsgebühr abgelehnt. Mit dem KostRÄG 2021 ist jetzt klargestellt, dass die Allgemeinen Gebühren auch im Rahmen der Beratung anfallen können.

 

Rz. 3

Die Vorschriften der VV 1000 bis 1008 gelten auch in Prozess- und Verfahrenskostenhilfemandaten (§ 45 Abs. 1).

 

Rz. 4

Ebenso sind die VV 1000 und VV 1008 für den in Verfahren nach VV Teil 4 und 5 beigeordneten oder bestellten Anwalt anzuwenden.

 

Rz. 5

In der Beratungshilfe ist allerdings nur VV 1008 anzuwenden. Im Übrigen ist in VV 2508 eine gesonderte Gebühr für Einigung und Erledigung vorgesehen.

B. Die Gebühren nach VV Teil 1

I. Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr, VV 1000 bis 1004

 

Rz. 6

In den VV 1000 bis 1004 sind Einigungs-, Erledigungs- und Aussöhnungsgebühr geregelt. Es handelt sich um folgende Gebühren:

Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 1000: Allgemeine Einigungsgebühr,
Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000: Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen,
Anm. Abs. 5 S. 3 zu VV 1000: Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Vereinbarung in bestimmten Kindschaftssachen,
Anm. S. 1 zu VV 1001: Aussöhnungsgebühr in Ehesachen,
Anm. S. 2 zu VV 1001: Aussöhnungsgebühr in Lebenspartnerschaftssachen,
VV 1002: Erledigungsgebühr in verwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten,
Anm. Abs. 2 zu VV 1003: Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen,
Anm. Abs. 2 zu VV 1004 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 1003: Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen im Beschwerdeverfahren.

II. Die Vorschriften zur Höhe des Gebührensatzes

 

Rz. 7

Ergänzend hierzu regeln die VV 1003 bis 1006 und VV 4147 die von VV 1000 (1,5) abweichende Höhe dieser Gebühren, ohne eigene Tatbestände zu regeln:

VV 1003: 1,0 bei gerichtlicher Anhängigkeit (ausgenommen selbstständiges Beweisverfahren und PKH- oder VKH-Verfahren hierzu),
VV 1004: 1,3 bei Anhängigkeit in Rechtsmittelverfahren,
Abs. 1 S. 1 u. 2 zu VV 1005: Gebührenrahmen bei außergerichtlicher Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
Abs. 1 S. 4 zu VV 1005: Gebührenrahmen bei Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
VV 1006: Gebührenrahmen bei gerichtlicher Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden,
VV 4147: Gebührenhöhe bei Privatklagevergleich.
 

Rz. 8

Die Gebühren der VV 1000 bis 1002 können grundsätzlich in allen Angelegenheiten entstehen – also auch in Strafsachen (VV Teil 4), Bußgeldsachen (VV Teil 5), sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.[1] So dürfte eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001 in Strafsachen wohl kaum vorkommen. Ebenso kann die Erledigungsgebühr nur in verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtlichen Angelegenheiten anfallen. Grundsätzlich sind jedoch keine Einschränkungen vorgesehen. So ist z.B. die Einigungsgebühr auch in Strafsachen möglich, etwa in Privatklage- und Adhäsionsverfahren.

 

Rz. 9

In Verfahren nach VV Teil 6 können Einigungs- oder Erledigungsgebühren nicht vorkommen. Daher sind solche im RVG auch nicht geregelt.

 

Rz. 10

Lediglich in der Beratungshilfe entstehen die Gebühren, also die VV 1000 bis 1006, nicht (VV Vorb. 2.5); hier ist in VV 2508 eine gesonderte Gebühr vorgesehen, die allerdings auf die Tatbestände der VV 1000, 1002 Bezug nimmt. Ob VV 2508 auch auf VV 1001 Bezug nimmt, ist strittig (siehe VV 2508 Rdn 18).

 

Rz. 11

Eine Gebühr nach VV 1000 bis 1006 kann nur neben den Gebühren anderer Teile oder einer Vergütung für eine Beratung nach § 34 entstehen. Sie kann daher nie isoliert entstehen.[2] Sie entsteht immer neben den Gebühren der jeweiligen Angelegenheit, also in der Regel neben Verfahrens- und Terminsgebühren.

[1] Völlig unzutreffend und mit dem Gesetz unvereinbar Vergabekammer des Saarlands (AGS 2009, 393), wonach neben einer Geschäftsgebühr keine Einigungsgebühr anfallen können soll.
[2] OLG Schleswig AGS 2011, 115 = MDR 2011, 394.

C. Die Gebührenerhöhung nach VV 1008

 

Rz. 12

In VV 1008 ist die Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber geregelt. Tatsächlich handelt sich hierbei gar nicht um eine Gebühr, sondern nur eine Erhöhungsvorschrift, die zur Erhöhung einer Geschäfts- oder Verfahrensgebühr führen kann. Ob sie auch Beratungen erfasst ist strittig (siehe VV 2508 Rdn 13; § 34 Rdn 116).

 

Rz. 13

Auch die Gebührenerhöhung nach VV 1008 kann in allen Angelegenheiten anfallen, zumal auch in Straf- u...

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