Rz. 39

Soweit bei Tätigwerden für einen ausländischen Auftraggeber Umsatzsteuer anfällt, ist diese auch stets zu erstatten, sofern keine Berechtigung zu einem Vorsteuerabzug besteht. Zu prüfen ist im Kostenfestsetzungsverfahren stets, ob überhaupt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegt; die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, reicht insoweit nicht (zur alleinigen Haftung und Gesamtschuld, siehe § 11 Rdn 254 ff.).

 

Rz. 40

Ungeachtet dessen ist die Erklärung zum Vorsteuerabzug nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auch bei einem ausländischen Unternehmer zu fordern, insbesondere dann, wenn der Anwalt für eine im Inland liegende Betriebsstätte tätig geworden ist und die Umsatzsteuer in Deutschland abzuführen ist.

 

Rz. 41

Umgekehrt muss eine erstattungspflichtige ausländische Partei selbstverständlich immer auch die der erstattungsberechtigten deutschen Partei entstandene Umsatzsteuer erstatten, sofern diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[10]

[10] OLG Koblenz NJW 1992, 640; OLG Koblenz Rpfleger 1989, 478.

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