Rz. 1

Neben den Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit kann der Anwalt nach VV 7008 auch Ersatz der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen. Das RVG regelt die Abrechnung der Umsatzsteuer damit als Auslagentatbestand, obwohl es sich streng genommen nicht um Auslagen des Anwalts handelt.

 

Rz. 2

Nach VV 7008 hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz der auf seine Vergütung anfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind bei den Anwaltsgebühren drei Fragen auseinanderzuhalten, was in der Praxis leider häufig nicht geschieht und zu Fehlern führt:

Die erste Frage ist, ob die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Dies ergibt sich nicht aus dem RVG, sondern richtet sich nach den Regelungen des UStG.
Die zweite Frage ist, ob der Anwalt die Umsatzsteuer seinem Mandanten in Rechnung stellen darf. Diese Frage regelt VV 7008, wonach die Umsatzsteuer dem Mandanten zusätzlich zu den Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen ist.
Die dritte Frage ist, ob und inwieweit die erstattungspflichtige Partei die angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat. Dies richtet sich für prozessuale Kostenerstattungsansprüche nach § 91 Abs. 2 ZPO. Bei materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen verlagert sich die Frage der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Schadensberechnung bzw. die Vorteilsausgleichung. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wiederum richtet sich die Ersatzfähigkeit nach den ARB. Allen gemeinsam ist, dass die Erstattung angefallener Umsatzsteuer nur dann in Betracht kommt, wenn der Erstattungsberechtigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da diese für ihn anderenfalls nur einen durchlaufenden Posten und damit keine endgültige Belastung darstellt.

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