Rz. 1

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO bedarf der der Anwalt für seine Zulassung einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss auch weiterhin unterhalten werden. Anderenfalls wird die Zulassung widerrufen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR (§ 51 Abs. 4 S. 1 BRAO).

 

Rz. 2

Die für diese Versicherung gezahlten Prämien sind grundsätzlich Allgemeine Geschäftskosten i.S.d. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2[1] und können damit nicht auf den Auftraggeber umgelegt werden. Lediglich bei den Prämien für Versicherungssummen von über 30 Mio. EUR handelt es sich um besondere Auslagen, die nach VV 7007 zusätzlich abgerechnet werden können.

 

Rz. 3

Mit der VV 7007 war in das RVG hierzu ein neuer Auslagentatbestand aufgenommen worden. Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift bislang nicht erlangt, zumal kein Anwalt bei den hier maßgeblichen Gegenstandswerten gerne seine Versicherungsverhältnisse offenlegt. Abgesehen davon ist die Regelung letztlich misslungen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift der VV 7007 muss im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 S. 1 und § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG gesehen werden. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert für einen Auftraggeber auf 30 Mio. EUR begrenzt (§ 22 Abs. 2 S. 1; § 23 Abs. 1 S. 1 bis 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG, § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG). Allerdings erhöht sich der Höchstbetrag bei mehreren Auftraggebern um jeweils weitere 30 Mio. EUR auf maximal 100 Mio. EUR (§ 22 Abs. 2 S. 2; § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 5

Da die Gebühren nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 die allgemeinen Geschäftskosten abdecken und hierzu auch die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung zählen (siehe VV Vorb. 7 Rdn 16), kann der Anwalt die Prämie grundsätzlich nicht auf den Auftraggeber umlegen, soweit er Gebühren erhält. Da § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG oder § 30 Abs. 2 FamGKG die Gebühren der Höhe nach jedoch beschneiden, indem Höchstgrenzen beim Gegenstandswert gelten, kann bei den darüber hinaus gehenden Werten VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 nicht mehr greifen. Gebühren, die der Anwalt erst gar nicht erhält, können keine allgemeinen Geschäftskosten abdecken. Daher war hier eine Regelung erforderlich. Diese Regelung enthält VV 7007. Allerdings orientiert sich diese Vorschrift nicht strikt an den Gegenstandswerten, nach denen der Anwalt abrechnen kann, sondern setzt inkonsequenterweise für alle Fälle die Grenze bei 30 Mio. EUR.

 

Rz. 6

Der Anwalt kann also nach dem eindeutigen Wortlaut bei einer versicherten Haftung von über 30 Mio. EUR die weiter gehende Versicherungsprämie nach VV 7007 zusätzlich abrechnen und zwar auch dann, wenn er seiner Berechnung wegen mehrerer Auftraggeber einen höheren Wert als 30 Mio. EUR zugrunde legen kann.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält ein Mandat über 20 Mio. EUR.

Er kann die Versicherungsprämie nicht auf den Mandanten umlegen. Es handelt sich um allgemeine Geschäftskosten (VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1).

 

Beispiel: Der Anwalt erhält von einem Auftraggeber ein Mandat über 40 Mio. EUR.

Die Prämie bis 30 Mio. EUR ist wiederum als allgemeine Geschäftskosten durch VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 abgedeckt. Die darüber hinaus gehende Versicherungsprämie kann der Anwalt nach VV 7007 anteilig umlegen.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält von zwei Aufraggebern ein Mandat über insgesamt 50 Mio. EUR (Auftraggeber 1: 30 Mio. EUR, Auftraggeber 2: 20 Mio. EUR).

Er kann die Versicherungsprämie anteilig umlegen, obwohl er gem. § 22 Abs. 2 nach dem vollen Wert von 50 Mio. EUR abrechnen kann (zur anteiligen Haftung siehe Rdn 23).

[1] BGH 24.1.2018 – VII ZB 60/17, AGS 2018, 200 = RVGreport 2018, 182 = NJW 2018, 1477.

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