Rz. 11

Bei der Umsetzung der Erstattungspflicht ergab sich die Schwierigkeit, dass einerseits § 22 Abs. 2 S. 1; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG auf den Gegenstandswert abstellen, während es im Rahmen der Haftpflichtversicherung auf das Haftungsrisiko ankommt. Gegenstandswert und Haftungsrisiko müssen aber nicht übereinstimmen (siehe hierzu § 14 Rdn 49 ff.).

 

Rz. 12

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, bei dem Auslagentatbestand der VV 7007 ausschließlich auf das Haftungsrisiko abzustellen. Das bedeutet, dass es letztlich auf den Gegenstandswert nicht ankommt:

– Sowohl der Gegenstandswert als auch das Haftungsrisiko liegen über 30 Mio. EUR.

Die über 30 Mio. EUR hinausgehende Versicherungsprämie kann umgelegt werden. (Dies ist der Fall, den der Gesetzgeber primär im Auge hatte.)

– Der Gegenstandswert liegt unter 30 Mio. EUR, das Haftungsrisiko jedoch darüber.

Obwohl hier keine Begrenzung des Gegenstandswertes vorzunehmen ist, da die Wertgrenzen der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG nicht erreicht sind, kann der Anwalt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift seine Versicherungsprämie umlegen, soweit sie das Haftungsrisiko von 30 Mio. EUR übersteigt. Eine einschränkende Auslegung, dass VV 7007 nur dann gelten soll, wenn die Gebührenbegrenzung der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG oder § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG eingreift, wäre zwar denkbar; hierfür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, zumal dann auch im umgekehrten Fall das Gesetz gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden müsste.

– Der Gegenstandswert liegt über 30 Mio. EUR, das Haftungsrisiko jedoch darunter.

Obwohl jetzt eine Begrenzung des Gegenstandswertes vorliegt, kann der Anwalt die Versicherungsprämie bis 30 Mio. EUR nach wie vor nicht umlegen. Sofern man allerdings die Vorschrift dahingehend auslegen wollte, dass eine Umlage der Versicherungsprämie nur dann vorzunehmen sei, wenn der Gegenstandswert 30 Mio. EUR überschreitet (siehe oben), müsste man hier umgekehrt dann auch bei geringeren Haftungsrisiken die Versicherungsprämie umlegen, wenn die Wertgrenzen der § 22 Abs. 2; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 FamGKG oder § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG erreicht sind.

 

Rz. 13

Voraussetzung ist in allen Fällen selbstverständlich, dass der Anwalt sich auch tatsächlich entsprechend versichert. Die fiktive Abrechnung ist nicht möglich.

 

Rz. 14

Unzutreffend ist der Gesetzeswortlaut insoweit, als die Versicherungsprämie gezahlt sein muss. Selbstverständlich kann der Anwalt auch eine noch nicht gezahlte Prämie umlegen. Entscheidend ist nur, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Zahlung der Prämie besteht,[7] zumal die Prämienzahlung in der Praxis mitunter durch Abtretung des Vergütungsanspruchs finanziert wird.[8]

 

Rz. 15

Zu beachten ist, dass die Versicherungsprämie für jeden Versicherungszeitraum neu erhoben wird. Der Auslagentatbestand der VV 7007 regelt daher nicht nur die erstmalige Prämie, sondern sämtliche Folgeprämien bis zur Beendigung der Angelegenheit.

 

Rz. 16

Soweit bei Beendigung der Angelegenheit während einer laufenden Versicherungsperiode der Versicherer den Beitrag wegen Risikofortfall anteilig zurückerstattet, muss dieser Betrag dem Mandanten gutgeschrieben werden. Hat der Mandant die anteilige Versicherungsprämie vorher bereits in voller Höhe entrichtet, ist der Anwalt – ebenso wie bei nicht verbrauchten Vorschüssen – zur Rückzahlung verpflichtet.

[7] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 18 Rn 123.
[8] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 18 Rn 123.

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