1. Rechtsanwälte

 

Rz. 8

Die Vorschrift der VV 7000 gilt für jeden Anwalt, soweit sich seine Vergütung nach dem RVG bestimmt, unabhängig davon, welcher Art der ihm erteilte Auftrag ist. Der Auslagentatbestand beschränkt sich daher nicht nur auf gerichtliche Verfahren bzw. Prozessverfahren, sondern gilt z.B. auch für außergerichtliche Angelegenheiten, Strafsachen, Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung, Tätigkeiten als Termins- oder Verkehrsanwalt u.a. Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Gerichtsbarkeit der Rechtsanwalt tätig wird.

 

Rz. 9

Erbringt der Rechtsanwalt eine der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, gilt VV 7000 nicht unmittelbar. Fertigt aber ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in VV 7000 Nr. 1 als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.[5] Rechnen die in § 1 Abs. 2 genannten Anwälte ihre Tätigkeit als Pfleger, Betreuer, Vormund pp über § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG ab, weil es sich um spezifische anwaltliche Leistungen handelt (vgl. dazu § 1 Rdn 166 ff.), kann die Dokumentenpauschale nach VV 7000 erhoben werden.

2. Mediation, Beratung und Gutachten

 

Rz. 10

Auch für Mediation, Beratungstätigkeiten und Gutachten gilt VV 7000. Die für die Beratung geltende Vorschrift des § 34 Abs. 1 regelt nur die Gebühr für die Beratung. Hinsichtlich der Auslagen bleibt VV Teil 7 und damit auch VV 7000 anwendbar (Rdn 11).

3. Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 11

Die anwaltliche Vergütung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Gebühren und Auslagen. Schließt der Anwalt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a), so kann er die zu den Auslagen zählende Dokumentenpauschale nur dann geltend machen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, gelten Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten als durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Das gilt insbesondere, wenn Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart sind.[6]

[6] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1069 ff.

4. Gebührenvereinbarung für Beratung

 

Rz. 12

Bei einer Gebührenvereinbarung für die Beratung gem. § 34 können Auslagen i.S.v. VV Teil 7 hingegen zusätzlich gefordert werden. Denn der Anwendungsbereich von § 34 beschränkt sich auf die Gebühren. Das schließt allerdings nicht aus, dass auch im Rahmen der Beratung eine über die in VV 7000 geregelten Sätze hinausgehende Dokumentenpauschale vereinbart werden kann (vgl. § 34 Rdn 8, 31).[7]

[7] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1311; Hansens, RVGreport 2006, 121.

5. Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt/Beratungshilfe

 

Rz. 13

VV 7000 ist anwendbar, soweit der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenkostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordnet worden ist (§§ 12, 45, 46). Ein kleinlicher Maßstab ist hier nicht angebracht.[8] Gleiches gilt, soweit der Anwalt als Pflichtverteidiger oder sonst gerichtlich bestellt worden ist. Auch in diesen Fällen erhält er seine Auslagen, wozu auch die Dokumentenpauschale zählt, aus der Staatskasse (§§ 12, 45, 46). Ebenso erhält der im Rahmen der Beratungshilfe tätige Anwalt die Dokumentenpauschale (§ 44 S. 1 i.V.m. § 46). Die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts richtet sich nach § 46.

[8] OVG Oldenburg NVwZ-RR 2002, 78.

6. Sonstige Personen

 

Rz. 14

VV 7000 gilt auch für die übrigen Personen bzw. Personenvereinigungen, die nach dem RVG abrechnen. Daher erhalten gem. § 1 Abs. 1 der Prozesspfleger (§§ 57, 58 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG) und andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften die Dokumentenpauschale nach VV 7000 (zum europäischen Rechtsanwalt vgl. § 1 Rdn 118 ff.), wenn sie anwaltliche Tätigkeiten erbringen (siehe § 1 Rdn 118 ff.). Auch auf den verkammerten Rechtsbeistand, Rentenberater sowie die registrierten Erlaubnisinhaber nach dem RDG mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer (vgl. § 1 Rdn 150 ff.) ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.[9]

 

Rz. 15

Auf Behörden ist die Vorschrift nicht anwendbar, auch nicht entsprechend.[10]

Für Kopien der Partei ist VV 7000 nicht anwendbar.[11]

[9] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 12.
[10] OLG Nürnberg AnwBl 1975, 68; OLG Hamm Rpfleger 1982, 439.
[11] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 10.

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