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Die anwaltliche Vergütung umfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Gebühren und Auslagen. Schließt der Anwalt eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a), so kann er die zu den Auslagen zählende Dokumentenpauschale nur dann geltend machen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, gelten Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten als durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Das gilt insbesondere, wenn Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart sind.[6]

[6] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1069 ff.

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