Rz. 168

Umstritten ist, ob bei Versendung einer sog. ZIP-Datei[266] nur eine oder mehrere Dateien versandt werden. Nach einer Auffassung wird beim Versendevorgang nur eine physikalische Datei versandt, so dass nach dem Wortlaut die Dokumentenpauschale nur einmal anfällt.[267] Nach anderer Auffassung ist für die Berechnung der Dokumentenpauschale auf die in der ZIP-Datei enthaltenen und komprimierten Dateien abzustellen.[268] Diese Ansicht erscheint zutreffend. Denn die ZIP-Datei kann erst bearbeitet werden, wenn die enthaltenen Dateien entpackt bzw. extrahiert worden sind. Es wird streng genommen auch keine Datei, sondern ein Archiv bzw. Container versandt, so dass auch deshalb auf die enthaltenen Dateien abzustellen ist. Im Übrigen müsste bei anderer Sichtweise auch die Frage diskutiert werden, ob der Rechtsanwalt zum Zwecke der Kostenersparnis nicht stets komprimierte Dateien erstellen müsste.

[266] Mittels einer speziellen Software komprimierte Dateien (geringerer Speicherplatzbedarf; in einem Container/Archiv werden mehrere zusammengehörige Dateien oder Verzeichnisse zusammengefasst).
[267] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 17; Burhoff/Volpert, RVG, VV 7000 Rn 161.
[268] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 192; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 26.

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