Rz. 206

Die in Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehene Begrenzung auf 100 zu fertigende Seiten ist dagegen für die Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien gemeinsam bzw. übergreifend zu beachten.[310]

 

Beispiel 2 (mehr als 100 Kopien): Der Anwalt fertigt in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit 70 Schwarz-Weiß-Kopien und 50 Farbkopien gem. Nr. 1 Buchst. b und c.

Der Rechtsanwalt hat insgesamt 120 Seiten gefertigt, von denen nach Nr. 1 Buchst. b und c aber nur 20 Seiten eine Dokumentenpauschale auslösen. Unklar ist jetzt aber, ob diesen 20 auslagenpflichtigen Seiten die für Schwarz-Weiß-Kopien oder für Farbkopien geltenden Sätze zugrunde zu legen sind.

Folgende Berechnungsmöglichkeiten bestehen:[311]

 
1. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Schwarz-Weiß-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt.  
  Farb-Kopien: 20 Seiten x 1,00 EUR 20,00 EUR
2. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Farb-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt, weil der Rechtsanwalt diese zuerst angefertigt hatte.  
  Schwarz-Weiß -Kopien: 20 Seiten x 0,50 EUR 10,00 EUR
3. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, die Schwarz-Weiß-Kopien und die Farbkopien werden im gleichen Verhältnis (70/50) auf die 100 Freiexemplare verteilt.  
Farb-Kopien: 8 Seiten x 1,00 EUR 8,00 EUR
Schwarz-Weiß-Kopien: 12 Seiten x 0,50 EUR 6,00 EUR
  Für die erste und für den Anwalt günstigste zutreffende Berechnungsmethode spricht der sich aus §§ 366, 367 BGB ergebende Rechtsgedanke.[312]  
[310] So auch Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1296 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 211; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 14.
[311] Vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1297 ff.
[312] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1300; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 211; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 14.

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