Rz. 175

In den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis d steht dem Anwalt als Dokumentenpauschale für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken eine Vergütung i.H.v. 0,50 EUR, bei Farbkopien i.H.v. 1 EUR je Seite zu (ebenso GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000). Bei mehr als 50 Kopien bzw. Ausdrucken in derselben Angelegenheit und für denselben Auftraggeber reduziert sich die Vergütung auf 0,15 EUR, bei Farbkopien auf 0,30 EUR je weitere Seite. Auf die Höhe der Dokumentenpauschale hat das Format der Kopie oder des Ausdrucks (DIN A-Format), der Zeitaufwand bei der Herstellung und die Herstellungsart keinen Einfluss (vgl. Rdn 176 f., 196 ff.).

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