I. Überblick

 

Rz. 1

Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten.[1]

 

Rz. 2

Die Vorschrift der VV 7000 regelt in Nr. 1 die dem Anwalt zustehende Auslagenpauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken sowie in Nr. 2 die Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf (vgl. Rdn 156). Während die Pauschale nach Nr. 1 in Seiten (vgl. dazu Rdn 196 ff.) abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung nach Nr. 2 grds. je Datei (vgl. dazu Rdn 156 ff.).

[1] KG RVGreport 2017, 18; OLG Jena RVGreport 2012, 390; OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370.

II. Begriff der Dokumentenpauschale

 

Rz. 3

Der früher vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "Schreibauslagen" ist im Jahr 2001 durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt worden. Der Begriff "Dokumentenpauschale" ist insoweit missverständlich, als der Anwalt für Urschriften keine gesonderte Vergütung erhält. Denn die Dokumentenpauschale fällt nur für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken an. Das Anfertigen von Urschriften und Erstausfertigungen wird stets durch die allgemeinen Gebühren abgegolten (VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1), und zwar unabhängig davon, wie viele Beteiligte der Anwalt anschreibt und wie umfangreich die Schriftsätze sind. Daher lösen selbst umfangreichste Schriftsätze oder Gutachten keine Dokumentenpauschale aus. Das gilt auch dann, wenn hierbei die Kosten der Anfertigung im Einzelfall die Verfahrensgebühr übersteigen.[2] Durch das 2. KostRMoG sind seit dem 1.8.2013 anstelle von Ablichtungen und Ausdrucken nur noch Kopien und Ausdrucke auslagenpflichtig.

[2] KG JurBüro 1975, 346.

III. Inhalt der Norm

 

Rz. 4

In VV 7000 sind insgesamt fünf Tatbestände geregelt, nach denen der Anwalt eine Dokumentenpauschale erhält, nämlich für:

Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten (Nr. 1 Buchst. a);
Kopien und Ausdrucke zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle (Nr. 1 Buchst. b);
Kopien und Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c);
zusätzlich im Einverständnis mit dem Auftraggeber angefertigte Kopien und Ausdrucke (Nr. 1 Buchst. d);
die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 Buchst. d genannten Kopien (Nr. 2).
 

Rz. 5

In allen anderen Fällen erhält der Anwalt keine gesonderte Vergütung. Seine Kosten gelten vielmehr als allgemeine Geschäftskosten nach VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 und werden durch die jeweiligen Gebühren abgegolten.

 

Rz. 6

Die Höhe der Vergütung für die Dokumentenpauschale wird nicht durch eine Verweisung auf die Bestimmungen des GKG geregelt, sondern unmittelbar im VV. Danach erhält der Anwalt:

 
– für die ersten zu vergütenden 50 Seiten je Seite… 0,50 EUR
– für jede weitere Seite… 0,15 EUR
– für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite… 1,00 EUR
– für jede weitere Seite in Farbe … 0,30 EUR
– für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien 1,50 EUR
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente höchstens… 5,00 EUR

Die Höhe der Dokumentenpauschale entspricht der inhaltsgleichen Regelung im GKG (GKG-KostVerz. 9000) bzw. im FamGKG (FamGKG-KostVerz. 2000).

VV 7000 stellt hinsichtlich der Dokumentenpauschale auf das DIN A4-Format bzw. angrenzende Formate ab (DIN A3, DIN A5, vgl. hierzu Rdn 196 ff.).[3]

 

Rz. 7

Die Rechtsprechung zur Vergütung von Dokumentenpauschalen ist unübersichtlich, verworren, zum Teil nicht nachvollziehbar und unpraktikabel.[4] Teilweise wird darin die Auffassung vertreten, dass der Anwalt von seinem Auftraggeber keine Dokumentenpauschalen verlangen könne, wenn diese nicht erstattungsfähig seien. In den gerichtlichen Entscheidungen wird häufig Anfall (VV 7000) und Erstattungsfähigkeit (§ 91 ZPO) der Dokumentenpauschale vermengt. Zur Unübersichtlichkeit trägt bei, dass VV 7000 gegenüber dem vorherigen § 27 BRAGO stark abweicht und daher die frühere Rechtsprechung, insbesondere die aus der Zeit vor 1994, nur noch eingeschränkt verwertbar ist.

[3] OVG Rheinland-Pfalz AGS 2010, 14 = JurBüro 2010, 370, zur Dokumentenpauschale bei Herstellung einer farbigen Ablichtung eines Bebauungsplans.
[4] Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19 Rn 10.

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