a) Behörden- und Gerichtsakten
Rz. 45
Für das Anfertigen von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten erhält der Anwalt die Dokumentenpauschale, sofern deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (Nr. 1 Buchst. a). Die Entstehung der Dokumentenpauschale setzt also die Notwendigkeit der gefertigten Kopien oder Ausdrucke voraus (vgl. Rdn 49). Kopien und Ausdrucke aus anderen Akten, z.B. aus Versicherungsakten, Handakten von Rechtsanwälten, Arzt- bzw. Patientenakten, werden nicht erfasst. Kopien oder Ausdrucke aus Behörden- oder Gerichtsakten sind damit nicht gem. VV Vorb. 7 Abs. 1 als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten, wenn ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war.[58] Erfasst sind auch Kopien und Ausdrucke aus der Akte des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt gerade tätig ist.[59]
b) Papierakte und elektronische Akte
Rz. 46
Nr. 1 Buchst. a erfasst die Herstellung von Kopien aus einer Papierakte sowie die Herstellung von Ausdrucken aus einer elektronischen Akte.[60] Ebenfalls erfasst sind das Einscannen von Seiten einer Papierakte und der anschließende Ausdruck dieser Seiten durch den Rechtsanwalt.[61] Ohne den Ausdruck der eingescannten Akte fällt die Dokumentenpauschale aber nur unter den in Anm. Abs. 2 genannten Voraussetzungen an (vgl. Rdn 24 und 31 ff.). Zu der Frage, ob bereits das Einscannen eine Dokumentenpauschale auslöst, wird auf Rdn 24 ff. verwiesen. Eine Dokumentenpauschale wird auch zu bejahen sein, wenn dem Rechtsanwalt eine umfangreiche Gerichts- oder Behördenakte per Computerfax übermittelt wird und er diese – nach Sichtung der für seine Bearbeitung erforderlichen Teile – ausdruckt.[62]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen