Rz. 32

Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Anwalts ab, ausgenommen die Mitwirkung bei der mündlichen Anhörung; diese wird durch die Terminsgebühr nach VV 6301 vergütet. Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr nach VV 6300 also insbesondere:

die Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2),[32]
die Anlage der Handakten,[33]
Akteneinsicht und Schriftverkehr,
die Beratung des Auftraggebers,
die Eintragung des Anhörungstermins,[34]
Besprechungen mit dem Auftraggeber oder Dritten,[35]
die Beschaffung von Informationen und eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts,
die Prüfung von ärztlichen Gutachten,[36]
Besuche in der JVA oder Unterbringungseinrichtung,
sonstige Tätigkeiten in den Verfahren nach den §§ 415 ff., 312 ff., 151 Nr. 6 und 7, 167 i.V.m. § 312 ff. FamFG.
[32] LG Aachen AnwBl 1975, 102.
[33] LG Aachen AnwBl 1975, 102.
[34] LG Aachen AnwBl 1975, 102.

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