Rz. 12

Auch in Freiheitsentziehungsverfahren nach den jeweiligen Landesgesetzen ist § 415 FamFG im Falle einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf §§ 415 ff. FamFG anzuwenden.[9] Ein entsprechender Verweis ist in den Polizeigesetzen der Länder auch regelmäßig enthalten.[10] Unschädlich ist, wenn landesrechtliche Vorschriften wegen fehlender Anpassung an das FGG-RG noch auf das FEVG verweisen.[11] Insofern bundesrechtlich abweichende und speziellere Vorschriften gegeben sind, die eine Freiheitsentziehung regeln, handelt es sich begrifflich nicht mehr um eine Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG.

 

Rz. 13

Abweichende bundesrechtliche Regelungen sind bspw. folgende:

§ 312 FamFG (Unterbringungssachen),
§ 151 Nr. 6 FamFG (Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB),
§ 151 Nr. 7 FamFG (Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker),
§ 51 StPO (zwangsweise Vorführung),
§ 81 StPO (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens),
§§ 112, 112a StPO (Untersuchungshaft),
§§ 126a, 127b StPO (Vorläufige Festnahme),
§§ 453c, 456a, 457 StPO (Strafvollstreckung),
§ 79 SG (Vorführung und Zuführung eines Soldaten zu einer angeordneten Untersuchung) etc.
[9] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 1.
[10] MüKo ZPO-FamFG, § 415 Rn 8.
[11] BGH 7.12.2010 – StB 21/10, NJW 2011, 690.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge