Rz. 12
Auch in Freiheitsentziehungsverfahren nach den jeweiligen Landesgesetzen ist § 415 FamFG im Falle einer ausdrücklichen landesrechtlichen Verweisung auf §§ 415 ff. FamFG anzuwenden.[9] Ein entsprechender Verweis ist in den Polizeigesetzen der Länder auch regelmäßig enthalten.[10] Unschädlich ist, wenn landesrechtliche Vorschriften wegen fehlender Anpassung an das FGG-RG noch auf das FEVG verweisen.[11] Insofern bundesrechtlich abweichende und speziellere Vorschriften gegeben sind, die eine Freiheitsentziehung regeln, handelt es sich begrifflich nicht mehr um eine Freiheitsentziehungssache nach § 415 FamFG.
Rz. 13
Abweichende bundesrechtliche Regelungen sind bspw. folgende:
▪ | § 312 FamFG (Unterbringungssachen), |
▪ | § 151 Nr. 6 FamFG (Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen und freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB), |
▪ | § 151 Nr. 7 FamFG (Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker), |
▪ | § 51 StPO (zwangsweise Vorführung), |
▪ | § 81 StPO (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens), |
▪ | §§ 112, 112a StPO (Untersuchungshaft), |
▪ | §§ 126a, 127b StPO (Vorläufige Festnahme), |
▪ | §§ 453c, 456a, 457 StPO (Strafvollstreckung), |
▪ | § 79 SG (Vorführung und Zuführung eines Soldaten zu einer angeordneten Untersuchung) etc. |
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