Rz. 8

In VV 6300, 6301 ist die Vergütung im Verfahren über die Anordnung einer (erstmaligen) Freiheitsentziehung nach den §§ 425, 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329, 330 FamFG geregelt. Die Vergütung im Verfahren über die Verlängerung oder Aufhebung der Freiheitsentziehung oder der Unterbringungsmaßnahme regeln die VV 6302, 6303. VV 6302 erfasst in seinem Wortlaut die Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6, 7 FamFG nicht. Es ist dem Gesetzgeber aber zu unterstellen, dass auch Verlängerungs- oder Aufhebungsverfahren i.S.d. § 151 Nr. 6, 7 FamFG gesondert nach VV 6302 vergütet werden sollen, ihre ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber einfach vergessen worden ist, wie sich auch aus der unvollständigen Überschrift zu Teil 6 ergibt. Ist der Anwalt mit bestimmten Einzeltätigkeiten beauftragt, so bemisst sich seine Gebühr nach VV 6500.

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